In ihrem Urteil vom Donnerstag kritisieren die Leipziger Richter, dass das LG Berlin für die spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten ohne Weiteres von einem bedingten Vorsatz ausgegangen ist. Andererseits habe das Gericht aber die Prüfung eines möglichen versuchten Mordes durch Unterlassen außer Acht gelassen.
Die Beanstandungen des Bundesgerichtshofs (BGH) betreffen den Zeitpunkt, als die Patientin wegen eines Herzstillstandes gegen Ende der Fettabsaugung eine Hirnschädigung erlitt, die letztlich Ursache für ihren Tod war. Hierbei hätte das Landgericht (LG) Berlin auch mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen versuchten Mordes die ausgelassenen Rettungschancen bewerten müssen. Die Veurteilung wegen der Körperverletzung mit Todesfolge erhielten die Leipziger Richter dagegen aufrecht (Urt. 07.07. 2011, Az. 5 StR 561/10).
Der Angeklagte hatte den Eingriff an der 49-Jährigen im März 2006 in seiner chirurgischen Tagesklinik durchgeführt, ohne dabei einen erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber hatte er die Patientin getäuscht, was die Einwilligung in die Operation unwirksam machte und deshalb den Eingriff als Körperverletzung qualifiziere, so der BGH. Obwohl es gegen Ende der Operation zu der schweren Komplikation gekommen war, rief der Chirurg zunächst keinen Notarzt. Die Frau verstarb wenig später im Krankenhaus. Für den Angeklagten sei die Gefahr des Todeseintritts auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar gewesen, so die Leipziger Richter.
Gegen das Urteil des LG Berlin hatten sowohl der angeklagte Mediziner als auch der Ehemann der zu Tode gekommenen Patientin als Nebenkläger Revision eingelegt. Dort muss nun eine andere Schwurgerichtskammer neu über die vom BGH beantstandeten Gesichtspunkte entscheiden.
sh/LTO-Redaktion
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BGH-Urteil zum Tod nach Schönheits-OP: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3697 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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