Der sogenannte biologische Vater kann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes auch dann anfechten, wenn das Kind durch eine Samenspende gezeugt wurde. Der BGH entschied am Mittwoch, dass nur so der vom BVerfG geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) betonte in dem Urteil, dass nach der gesetzlichen Regelung das Anfechtungsrecht auch dem Mann zusteht, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, dass auch Väter deren Kind künstlich gezeugt worden ist, die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten können (Urt. v. 15.05.2013, Az. XII ZR 49/11).
Etwas anderes gelte nur, wenn aufgrund einer Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Dies ist beispielsweise bei einer anonymen Samenspende der Fall. Die Anfechtungsklage müsse aber in den Fällen möglich sein, in denen der Samenspender die Mutter gekannt habe.
BGH untersagt Missbrauch des Elternrechts
Die Karlsruher Richter gaben damit der Anfechtungsklage eines Schwulen aus Köln Recht, der einem lesbischen Paar Sperma zur Befruchtung überlassen hatte. Das Kind sollte bei seiner Mutter leben und von deren Lebenspartnerin adoptiert werden. Nach der Geburt 2008 wurde der Junge mit Einverständnis der Mutter von einem anderen Mann rechtlich anerkannt - dem besten Freund des Paares.
Nach Auffassung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats sei die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, ein Missbrauch des Elternrechts, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll.
asc/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa.
BGH zur Zeugung durch Samenspende: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8740 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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