Richter dürfen ihr Handy in einer laufenden Gerichtsverhandlung nicht nutzen, um Privatangelegenheiten zu regeln. Das hat der BGH am Mittwochnachmittag in einem Grundsatzurteil entschieden, berichtet Norbert Demuth
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Richtern verboten, während ihrer Verhandlungen Handys für private Zwecke zu benutzen. Es sei für Richter "unzulässig", während einer Verhandlung Informationen mit ihrem privaten Umfeld beispielsweise per SMS auszutauschen.
Denn damit gebe ein Richter zu erkennen, dass er für eine bestimmte Zeit seine privaten Interessen über seine Dienstpflichten stelle. Ein solches Verhalten begründe die "Besorgnis der Befangenheit". Es sei eine "Grenze überschritten", wenn Richter mittels elektronischer Gerätschaften absichtlich ihre Bereitschaft zeigten, "in private Außenkontakte zu treten" und diese Kommunikation auch aktiv in der Hauptverhandlung zu führen. (Urt. v. 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14).
"Es geht nicht (nur) um guten Geschmack oder Höflichkeit"
Der Vorsitzende Richter des 2. Strafsenats des BGH, Thomas Fischer sagte: "Das ist nicht eine Frage des guten Geschmacks oder der Höflichkeit, sondern eine Frage, die den Kernbereich der richterlichen Pflichten betrifft." Es komme auch nicht darauf an, ob solch eine private Nachricht wichtig oder unwichtig sei. Ein Richter sei verpflichtet, seine gesamte Aufmerksamkeit der Hauptverhandlung zu widmen. Handys hätten im Gerichtssaal nichts zu suchen.
Konkret urteilte der BGH, dass das Landgericht (LG) Frankfurt den Befangenheitsantrag gegen eine Richterin, die ihr Handy während einer Zeugenvernehmung auch privat nutzte, zu Unrecht abgelehnt hat. Wegen dieses Verfahrensfehlers hob der BGH die Verurteilung der beiden Angeklagten auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Die beiden Männer waren jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die Richterin hatte per SMS in laufender Verhandlung ihre Kinderbetreuung organisiert.
BGH zu gedanklich abwesenden Richtern: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15907 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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