Wer Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro hinterzieht, muss in der Regel ins Gefängnis. Eine Bewährungsstrafe komme nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen infrage, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Damit bestätigten sie ihre bisherige Rechtsprechung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen hatte und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Die Strafzumessung sei fehlerhaft, entschieden die Richter (Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).
Nur besonders gewichtige Milderungsgründe können in solchen Fällen eine Bewährungsstrafe rechtfertigen. So hätte das Landgericht nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte.
Geständnis und Nachzahlung helfen Steuerhinterzieher nicht
Auch ein Geständnis müsse nicht unbedingt zur Strafmilderung führen. "Wenn die Unterlagen alle in den Händen der Ermittlungsbehörden sind, hat das sicherlich kein großes Gewicht", sagte der Vorsitzende Richter Armin Nack. Denn dann bleibe ohnehin nicht mehr viel zu bestreiten. Auch die Nachzahlung der fälligen Steuern dürfte nach der Entscheidung des BGH Steuerbetrüger nicht viel helfen: "Damit wird nur das geleistet, was jeder sowieso leisten muss", betonte Nack.
Erschwerend ist nach Ansicht der Richter in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte falsche Unterlagen hergestellt hatte, um eine Schenkung vorzutäuschen. In einem solchen Fall handele es sich in der Regel um eine besonders schwere Tat.
Bereits 2008 hatte der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe die Strafe in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dennoch wurden auch danach immer wieder Steuerkriminelle zu Bewährungsstrafen verurteilt, obwohl die hinterzogenen Beträge an oder über der Millionengrenze lagen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5514 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag