Facebook durfte Nutzern nicht per AGB vorschreiben, unter Klarnamen auftreten zu müssen, entschied der BGH. Unmittelbar betrifft die Entscheidung allerdings nur Altfälle.
Facebook muss es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hinnehmen, dass seit langem angemeldete Nutzer Pseudonyme auf der Plattform verwenden. Eine Bestimmung in den Nutzungsbedingungen von April 2018, wonach Kontoinhaber ihren Klarnamen auf Facebook verwenden müssen, sei unwirksam, entschied der dritte Zivilsenat am Donnerstag in Karlsruhe (Urt. v. 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 u. III ZR 4/21). Wegen einer Gesetzesänderung gilt das Urteil aber nur für Altfälle.
Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau im Jahr 2018 gesperrt. Facebook begründete dies damit, dass die beiden durch die Verwendung von Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstießen und beide der Aufforderung von Facebook, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen seien. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, hatte Facebook Recht gegeben.
Der BGH entschied beide Fälle nach alter Rechtslage. Im Falle des Mannes hielt der BGH die damaligen Facebook-Nutzungsbedingungen für unwirksam, weil sie die Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Grund hierfür war eine bis zum 30. November 2021 geltende Regelung in § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG), wonach Anbieter die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen (haben), soweit dies technisch möglich und zumutbar ist".
Die Regelung sei mit den Vorgaben der damals geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie vereinbar. Facebook sei demnach zwar nicht zumutbar gewesen, auch im Innenverhältnis, also etwa bei der Registrierung, auf die Mitteilung des Klarnamens zu verzichten – für die anschließende Nutzung des Netzwerks unter Pseudonym sei die Zumutbarkeit laut BGH aber zu bejahen.
Die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält ausdrücklich keine solche Bestimmung. Auf die DSGVO kam es in den Verfahren jedoch nicht an, betonte der BGH. "Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann.
acr/LTO-Redaktion
Nutzung von sozialen Netzwerken: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47346 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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