Im Wahlkampf nicht unterstützt und als Kandidat von seiner Partei nicht gewollt - egal. Sonderbeiträge an die CDU muss ein früherer Bürgermeister dennoch zahlen. Denn solche Abgaben haben ihren ganz eigenen Sinn, sagt der BGH.
Eine Partei darf Sonderbeiträge von kommunalen Mandatsträgern kassieren - auch wenn sie diese zuvor im Wahlkampf gar nicht unterstützt hatte. Der für das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass eine politische Partei einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruch nehmen kann. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und gab damit dem CDU-Kreisverband Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt recht (Urt. v. 31.01.2023 - II ZR 144/21).
Dieser hatte den früheren Bürgermeister der Gemeinde Finneland verklagt, weil er die Zahlung verweigert hatte. Im konkreten Fall ging es um 740 Euro, die der mit der Partei zerstrittene und inzwischen aus der CDU ausgetretene Ex-Rathauschef Rupert Schlosser nicht hatte bezahlen wollen.
"Sonderbeiträge sind keine Parteifinanzierung"
Sein Hauptargument: Die Partei habe ihn ja gar nicht in dem Amt gewollt, er sei 2015 ohne ihre Hilfe und als unabhängiger Kandidat ins Rennen gegangen und gewählt worden. Daher schulde er ihr auch keinen Anteil aus der monatlichen Aufwandsentschädigung, die er seinerzeit als ehrenamtlicher Bürgermeister bekommen hatte. Der BGH ließ das nicht gelten. Sonderabgaben von Mandatsträgern seien nicht an eine konkrete Unterstützung durch Parteien gebunden, befanden die Richter des 2. Senats. Ihr Sinn bestehe unter anderem darin, dass eine Partei Einnahmen von ihren Mitgliedern generieren kann.
Verfassungsrechtlich seien solche in Parteisatzungen festgelegte Regelungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Der in der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt verankerte Sonderbeitrag sei nicht daran geknüpft, wie der jeweilige Mandatsträger sein Amt inhaltlich ausübt. Die Freiheit des Mandats sei dadurch folglich nicht verletzt. Auch sei "die Erhebung von Sonderbeiträgen keine verfassungswidrige indirekte Parteienfinanzierung", hielt der Vorsitzende Richter fest. Solche Abgaben seien zudem nicht freiwillig, sondern verpflichtend und daher auch einklagbar.
"Die Partei hat mich ja gar nicht gewollt"
Parteien bekommen nicht nur staatliche Mittel. Sie finanzieren sich auch über Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sogenannte Mandatsträgerbeiträge - also Geld aus der Aufwandsentschädigung für ein Mandat. Schlosser, der auch bei der Urteilsverkündung am Dienstag am BGH anwesend war, zeigte sich nach der Entscheidung enttäuscht. "Die Partei hat mich ja gar nicht gewollt", sagte er. Das habe der Senat nicht ausreichend berücksichtigt. Auch in den Vorinstanzen war Schlosser unterlegen.
Der 67-Jährige war bis zum Frühjahr 2022 Rathauschef und hatte für sein kommunales Ehrenamt pro Monat 765 Euro erhalten. Nach fast 50 Jahren als CDU-Mitglied war er 2019 wegen des Rechtsstreites aus der Partei ausgetreten.
dpa/ku/LTO-Redaktion
BGH zu Mandatsträgerbeiträgen: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50939 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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