Wie am Mittwoch bekannt wurde, haben die obersten Finanzrichter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kernbrennstoffsteuer abgelehnt. Das FG Hamburg hatte ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes bejaht und deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben.
Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes den Vorrang vor den Interessen des Kernkraftwerksbetreibers eingeräumt. Das Kernbrennstoffsteuergesetz sei - ungeachtet des Streits um die Gesetzgebungskompetenz - formell ordnungsgemäß zustande gekommen (Beschl. v. 09.03.2012, Az. VII B 171/11).
Nach dem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg musste die bereits gezahlte Kernbrennstoffsteuer erstattet werden. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hat der BFH die Entscheidung nun aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Wendet der Steuerpflichtige gegen die Steuerfestsetzung ein, das zugrunde liegende Gesetz sei verfassungswidrig, so kann vorläufiger Rechtsschutz nach dieser Entscheidung nur gewährt werden, wenn bei der gebotenen Abwägung das Interesse des Steuerpflichtigen, bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der Steuerzahlung verschont zu bleiben, schwerer wiegt als die für die vorläufige Vollziehung sprechenden öffentlichen Belange. Ob das Gesetz verfassungswidrig ist, kann danach bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sogenannte Verwerfungskompetenz steht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu.
Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Kernbrennstoffsteuergesetz zusteht, haben die Münchner Richter keine Stellung genommen.
tko/LTO-Redaktion
BFH zu Kernkraftwerken: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5776 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag