Für Leistungen, die eine Gemeinde im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringt, muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Dies haben die Münchner Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden. Mit der Besteuerung soll eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der öffentlichen Hand verhindert werden.
Diese geänderte Sichtweise, die auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2008 beruht, führe zu einer "erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung", teilte der Bundesfinanzhof (BFH) mit. Sie könne sich bei Investitionen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.
Im konkreten Streitfall forderte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Kommune nutzte die Halle für den Schulsport, überließ das Gebäude aber auch gegen Bezahlung an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für deren Sportunterricht.
Laut BFH muss die Gemeinde Umsatzsteuer zahlen für alle Tätigkeiten außer des eigenen Schulsports. Die Gemeinde sei deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt (Urt. v. 10.11.2011, Az. V R 41/10).
Auch sogenannte Beistandsleistungen, bei denen eine Kommune einzelne Leistungen für eine andere Kommune gegen Kostenerstattung erbringt, sind steuerpflichtig, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach zum Beispiel auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5563 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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