Ein zehnjähriger Gymnasiast aus Bayern will keine Maske in der Schule tragen. Er zog vor Gericht, seinen Antrag hat der BayVGH nun aber abgelehnt. Die Maskenpflicht in der Schule bleibt - und zwar auch im Unterricht.
Die Maskenpflicht für bayerische Schulen ist voraussichtlich rechtmäßig. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am Montag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 7.9.2020, Az. 20 NE 20.1981).
Am Dienstag beginnt in Bayern die Schule wieder – mit Maske. Ein in Bayern lebender zehnjähriger Gymnasiast ging schon vor Beginn des neuen Schuljahrs gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen vor. Vertreten durch seine Mutter verfolgte er in dem Eilverfahren das Ziel, den Vollzug der aktuellen Bayerischen Coronaverordnung in denjenigen Punkten aussetzen zu lassen, die zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht verpflichten.
Vor dem BayVGH hatte der Schüler nun aber keinen Erfolg. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Die Maßnahme diene nämlich dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen.
Die Maskenpflicht an bayerischen Schulen, die nach aktuellem Stand bis zum 18. September befristet ist, sei darüber hinaus auch angemessen, da ausreichende Ausnahmen vorgesehen seien, führten die Richter weiter aus. Auch könne aus pädagogischen und medizinischen Gründen im Einzelfall von der Pflicht abgesehen werden. Die Maskenpflicht diene, so der BayVGH, einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler: Sie ermögliche einen regulären Schulbetrieb mit Präsenzunterricht zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schüler.
Bundesweit fallen die Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen unterschiedlich aus. Während die meisten Bundesländer eine Pflicht ausgesprochen haben, dass Masken im Schulgebäude zu tragen sind, gibt es in Sachsen gar keine Maskenpflicht für Schüler und in Sachsen-Anhalt können die Schulen selbst entscheiden. In anderen Bundesländern soll nur in Situationen, in denen viele Personen in der Schule auf engem Raum zusammenkommen, eine Maske getragen werden. Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts zu tragen, gilt aktuell - abgesehen von Bayern - in keinem Bundesland mehr.
ast/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
Schüler erfolglos vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42726 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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