Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers besteht nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Dies entschied das BAG in einem Urteil vom Dienstag.
Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf einen anderen Mitbewerber gehe der Anspruch unter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies damit wie die Vorinstanzen die Klage eines Bewerbers zurück, der sich vergeblich um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer kirchlichen Hochschule beworben hatte.
Nachdem die Stelle anderweitig besetzt worden war, versuchte er auf dem Klageweg unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG die Wiederholung des Besetzungsverfahrens zu erreichen.
Wegen des abgeschlossenen Bewerbungsverfahrens kam dieser Anspruch jedoch nicht in Betracht. Die von den Vorinstanzen aufgeworfenen Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte das BAG offenlassen (Az. 9 AZR 554/09).
BAG: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1697 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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