Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur wirksam, wenn zugleich eine Entschädigungszahlung vereinbart wird. Deren Fehlen kann auch eine salvatorische Klausel nicht heilen - auch nicht, wenn das Ganze zum Vorteil des Arbeitnehmers ginge.
Salvatorische Klauseln (vom lateinischen "salvatorius" = "bewahrend") sind ein verbreitetes Mittel, um Verträge abzusichern, in denen sich möglicherweise unwirksame Bestimmungen befinden. Für diesen Fall sieht die salvatorische Klausel vor, dass der Vertrag im Übrigen bestehen bleiben und an die Stelle der unwirksamen Regelung eine dem Parteiwillen möglichst nahekommende wirksame Regelung treten soll. Mit dem Versuch, eine salvatorische Klausel in einer eher ungewöhnlichen Konstellation zur Anwendung zu bringen, hat sich am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst (Urt. v. 22.03.2017, Az. 10 AZR 448/15).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine ehemalige Mitarbeiterin von ihrem früheren Arbeitgeber, bei dem sie von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau beschäftigt gewesen war, die Zahlung einer Karenzentschädigung i. H. v. monatlich 604,69 Euro brutto gefordert.
Im Arbeitsvertrag, den beide Parteien geschlossen hatten, waren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten, die ein Wettbewerbsverbot für die Mitarbeiterin regelten. Danach durfte sie für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für kein Unternehmen tätig werden, welches mit ihrem Arbeitgeber in Wettbewerb stand. Für den Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe i. H. v. 10.000 Euro vereinbart. Das Arbeitsverhältnis wurde schließlich durch eine ordentliche Kündigung beendet.
Wettbewerbsverbot erfordert Entschädigungsregelung
§ 110 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sieht vor, dass dem Arbeitnehmer bei Vereinbarung eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung (Karenzentschädigung) für die Dauer des Verbotes zu gewähren ist. Eine solche war aber im Vertrag nicht bestimmt.
Die "Nebenbestimmungen", in denen sich das Wettbewerbsverbot fand, enthielten dafür eine salvatorische Klausel, nach der im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vertrag im Übrigen wirksam bleiben sollte. Zudem sollte die betreffende Regelung so umgedeutet werden, dass sie im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten komme, was die Parteien vereinbaren wollten.
Die Klägerin begehrte nun die Zahlung der Entschädigung in der genannten Höhe und hatte damit vor den Instanzgerichten Erfolg. Das BAG gab in seinem Urteil hingegen der Revision der Beklagten statt. Wettbewerbsverbote, welche die gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung nicht vorsähen, seien nichtig, so die Begründung des Senats.
Unwirksames Verbot schließt auch Entschädigung aus
Der Arbeitgeber könne aufgrund einer solchen Vereinbarung nicht verlangen, dass der Angestellte keine neue Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen antrete. Ebensowenig könne im Umkehrschluss der ehemalige Mitarbeiter bei Einhaltung des nichtigen Verbots eine Entschädigung nach dem Gesetz verlangen.
Eine salvatorische Klausel könne die unwirksame Passage nicht heilen, selbst wenn sie in eine für den Arbeitnehmer einseitig vorteilhafte Verbotsregelung umgedeutet würde. Es gebe eine Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, so der Senat.
Dies mache es erforderlich, dass sich ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eindeutig aus der Vereinbarung entnehmen lasse. Bei der salvatorischen Klausel sei jedoch zuvor eine wertende Entscheidung über die Wirksamkeit und den genauen Inhalt der Regelung nötig.
mam/LTO-Redaktion
BAG zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22448 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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