2017 verlor ein Mann kurz vor Weihnachten zwei Finger - sechs Jahre später erfährt er ebenfalls kurz vor Weihnachten durch das BSG erstmals Anerkennung.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Mitglied des Kindergarten-Elternbeirats für Sägearbeiten, die dem Weihnachtsbasar dienen, selbst dann unfallversichert ist, wenn diese auf seinem Privatgrundstück stattfinden (Urt. v. 05.12.2023, Az. B 2 U 10/21 R).
Geklagt hatte ein Mann, der Mitglied im Elternbeirat eines kommunalen Kindergartens war. Anlässlich des Weihnachtsfests 2017 sollte er Baumscheiben zurecht schneiden, um dieses auf dem jährlich stattfindenden Weihnachtsbasar des Kindergartens verkaufen zu können. Bei den Sägearbeiten, die er auf seinem Privatgrundstück vornahm, verlor der Mann an seiner linken Hand Mittel- und Ringfinger, weil seine Hand in die Kreissäge geriet.
Sowohl die Unfallkasse als auch die Vorinstanzen (SG Gotha und LSG Thüringen) haben dies nicht als Arbeitsunfall im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. a), 10 lit. a), 8 SGB VII anerkannt. Anders nun der 2. Senat des BSG: als Mitglied des Elternbeirats sei der Mann zum Unfallzeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig gewesen. Die "unfallbringenden Sägearbeiten" seien ihm seitens des Kindergartens bzw. des Elternbeirats konkret übertragen worden.
Der Versicherungsschutz erstrecke sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten "für" die Einrichtung. Insoweit waren fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf das Privatgrundstück seitens der Einrichtung folglich ohne Belang, so das BSG.
jb/LTO-Redaktion
BSG zu Arbeitsunfall auf Privatgrundstück: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53341 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag