Eine Kindertagesstätte darf einen Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn dies vertraglich vereinbart war - auch ohne Angabe von Gründen. Dies geht aus einem am Montag erschienenen Urteil des AG München hervor.
Der Sohn des klagenden Ehepaares besuchte eine Kindertagesstätte. Im Betreuungsvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Gekündigt werden musste zum Monatsende. Das Kind leidet an einer hochgradigen Allergie, worüber die Kindertagesstätte fortlaufend informiert wurde. Ende März 2011 kündigte die Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30. Juni 2011 ohne Angabe von Gründen.
Dies wollten die Eltern nicht hinnehmen: Die Kündigungsfrist sei zu kurz. Außerdem sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Ihrem Sohn sei wegen der Allergie und den damit verbundenen Mühen gekündigt worden. Die Einrichtung hätte darüber aber Bescheid gewusst. Die Einrichtung nahm die Kündigung jedoch nicht zurück. Darauf hin stellten die Eltern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Kindertagesstätte verpflichtet werden sollte, dem Sohn der Antragssteller auch nach dem 30.6.11 den Besuch der Einrichtung zu gestatten.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts (AG) München wies den Antrag zurück (Urt. v. 14.04.2011, Az. 222 C 8644/11).
Es liege eine wirksame Kündigung vor. Die vereinbarte Kündigungsklausel sei nicht zu beanstanden, da nicht zulasten des Ehepaares von einer gesetzlichen Regelung abgewichen worden sei. Maßgeblich seien die Regelungen des Dienstvertrages.
Bei der Betreuung von Kindergartenkindern gäbe es kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel, das den Verbleib in einer Einrichtung zwingend notwendig mache, auch wenn es für die Eltern wünschenswert sei, dass ihr Kind die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung verbringe. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar. Eine unangemessene Beeinträchtigung folge auch nicht daraus, dass Kindergartenplätze in München ein knappes Gut seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hätten, da ihr Sohn nunmehr über drei Jahre alt sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
dpa/age/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Klagen wegen Lärm: Länder billigen Vorrecht für spielende Kinder
Kinderrechte und Grundgesetz: Weniger ist mehr
Erbrechtliche Gleichstellung: Späte Gerechtigkeit für nichteheliche Kinder
AG München: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4078 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag