Cum-Ex ist ein Reizwort: Für Investoren war es jahrelang eine Art garantierte Gewinnmaschine, für den Staat hingegen ein richtig mieses Geschäft. War es nur dreiste Abzocke oder doch eine Straftat? Wohl letzteres, heißt es nun vom LG Bonn.
In dem ersten Strafprozess zu den hoch umstrittenen Cum-Ex-Aktiendeals hat das Landgericht (LG) Bonn durchblicken lassen, dass es die gezielte Mehrfacherstattung von Steuern als Straftat wertet. "Cum-Ex-Geschäfte in der hier angeklagten Konstellation sind strafbar", sagte der Vorsitzende Richter Roland Zickler am Mittwoch in Bonn. Man habe die grundsätzliche Strafbarkeit der Geschäfte schon damit ausgedrückt, dass man das Strafverfahren überhaupt eröffnet habe. Das Gericht gab damit eine vorläufige Einschätzung des im September gestarteten Mammut-Prozesses (Az. 62 KLs 1/19).
Obwohl das Verfahren noch laufe, sehe man die Voraussetzungen weitgehend erfüllt, die Geschäfte als - wie von der Anklage formuliert - besonders schwere Steuerhinterziehung einzustufen. "Wir haben gelernt, dass ein wirtschaftlicher Sinn für solche Geschäfte nicht erkennbar ist", sagte Zickler. Man habe starke Indizien, dass es sich um sogenannte Leerverkäufe handelte, die lediglich dem Zweck der mehrfachen Erstattung von Steuern dienten.
Waren die Angeklagten Mittäter oder Helfer?
"Die Strafbarkeit im Allgemeinen heißt noch nicht, dass die beiden Angeklagten hier auch zu bestrafen sind", erklärte Zickler. Auf der Anklagebank sitzen in Bonn zwei britische Ex-Aktienhändler, denen besonders schwere Steuerhinterziehung in 33 Fällen sowie ein Versuch vorgeworfen wird. Dadurch soll dem deutschen Staat laut Anklageschrift ein Schaden von 447 Millionen Euro entstanden sein. Es müsse weiter geprüft werden, welche Tatbestände den Angeklagten tatsächlich zur Last gelegt werden könnten und ob diese als Mittäter oder lediglich als Helfer fungiert hätten.
Als entscheidend gilt außerdem, ob sich die Männer der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns bewusst waren - bei zumindest einem der beiden schätze Zickler diese Voraussetzung als gegeben ein. Das Gericht stellte jedoch auch in Aussicht, dass sich die "enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden" mildernd auf das Urteil auswirken dürfte. Beide hatten schon vor Prozessbeginn umfassend ausgepackt.
Neben den Angeklagten sind fünf Finanzinstitute in das Verfahren eingebunden, die im damaligen Zeitraum an den Cum-Ex-Geschäften mitverdienten. Dass diese als Einziehungsbeteiligte kräftig zur Kasse gebeten werden dürften, betonte das Gericht in seiner Einschätzung erneut. Zickler warnte die Anwälte der Banken davor, darauf zu pokern, dass ihre Schulden verjähren könnten. Nach derzeitigem Steuerrecht könnten die Ansprüche der Finanzbehörden zwar verjähren, das sei jedoch "kein Selbstläufer", sagte er. Zickler zufolge ist auf politischer Ebene eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften zu diesen Fristen in Arbeit.
Urteil fällt frühestens im Januar 2020
Mit der Wortmeldung vom Mittwoch gibt das Gericht erstmals einen Hinweis, in welche Richtung es bei seinem Urteil gehen könnte. Dieses wird frühestens für Januar 2020 erwartet. Allerdings dürfte es noch lange dauern, bis endlich Klarheit herrscht über Cum-Ex unter strafrechtlichen Gesichtspunkten - der Fall dürfte nach einer Entscheidung der Bonner Richter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen, wo frühestens Ende 2020 ein Urteil gesprochen werden dürfte.
Dem Bonner Strafverfahren wird zudem eine Art Signalwirkung für zahlreiche andere Verfahren und Ermittlungen rund um Cum-Ex beigemessen. Im Gegensatz zu anderen Finanzakteuren waren die Angeklagten kooperativ und fungierten damit als Kronzeugen, um mehr Licht in das weitreichende Cum-Ex-Zwielicht zu bringen.
Bei den Geschäften schoben Finanzakteure Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividende so verschachtelt hin und her, dass Finanzämter Steuern mehrfach erstatteten. Insgesamt soll der Fiskus und damit der normale deutsche Steuerzahler dadurch einen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrag eingebüßt haben. Cum-Ex gilt damit als der größte Steuerskandal der deutschen Geschichte.
dpa/ah/LTO-Redaktion
Vorläufige Einschätzung des LG Bonn: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39077 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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