Auf Meta/Facebook sind künftig die Instrumente der erweiterten Missbrauchsaufsicht im Kartellrecht anwendbar. Das BKartA hat dafür die Voraussetzungen geschaffen.
Meta Platforms (früher Facebook) ist ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Zu dieser Einschätzung ist das Bundeskartellamt (BKartA) gelangt. Somit steht der Konzern künftig unter intensiverer Aufsicht der Behörde. Von einer ersten Entscheidung dieser Art war der Google-Mutterkonzern Alphabet betroffen, dem das BKartA zu Beginn dieses Jahres ebenfalls eine marktübergreifende Bedeutung attestiert hatte.
Meta betreibe ein starkes, werbefinanziertes Ökosystem im Bereich der sozialen Medien, das sich immer weiter ausdehne, so die Wettbewerbshüter. Im Portfolio des Technologiekonzerns finden sich neben Facebook auch Dienste wie Whatsapp und Instagram. Meta erreicht damit mehr als drei Milliarden Nutzer.
BKartA-Präsident Andreas Mundt charakterisiert Meta in einer Mitteilung seiner Behörde als "zentralen Spieler im Bereich der sozialen Medien".
Verfahren sollen schneller und effizienter werden
Mit der nun getroffenen Feststellung wird es in Zukunft für das BKartA leichter, gegen etwaige Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage liefert die Anfang des Jahres 2021 in Kraft getretene Neugestaltung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), mit der ein zeitnahes und effektives Eingreifen ermöglicht werden soll.
Bereits in der Vergangenheit hatte die Marktposition von Meta/Facebook das BKartA auf den Plan gerufen. So wurde dem Konzern 2019 die Zusammenführung von Nutzerdaten aus seinen verschiedenen Diensten untersagt. Seit 2020 läuft ein Verfahren wegen der Verknüpfung von Virtual-Reality-Headsets von Meta Quest (ursprünglich Oculus) mit Facebook.
Befristung auf fünf Jahre
Die Entscheidung der Behörde ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. In dieser Zeit unterliegt Meta der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das BKartA gemäß § 19a Abs. 2 GWB.
Nach Angaben des BKartA wird Meta keine Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen und die Normadressatenstellung im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB nicht bestreiten.
Dr. Till Steinvorth, Partner im Bereich Kartellrecht bei Noerr, betrachtet die tatsächliche Tragweite der Entscheidung mit Skepsis: "Ob sich die hohen Erwartungen der Behörde tatsächlich erfüllen werden, ist jedoch noch längst nicht ausgemacht. So wurde beispielsweise Google bereits Ende 2021 der neuen Missbrauchsaufsicht unterstellt. Von den neuen Eingriffsmöglichkeiten hat das Amt jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. Das Bundeskartellamt hat auch nicht die personelle Ausstattung, um allen Vorwürfen eines Marktmachtmissbrauchs durch die großen Digitalkonzerne nachzugehen. Allein der Umstand, dass Meta die heutige Entscheidung vorbehaltlos akzeptiert und dagegen keine Rechtsmittel einlegen wird, verdeutlicht, dass das Unternehmen die Auswirkungen auf sein Geschäft offenbar als begrenzt einstuft."*
sts/LTO-Redaktion
*Die Einordnung wurde am 04-05-22 um 17.25 Uhr ergänzt.
BKartA stellt überragende marktübergreifende Bedeutung fest: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48336 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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