Erfahrene und vernünftig agierende Rechtsanwälte verzichten im Zweifel auf die Formalien der ZPO, findet das OLG Köln. Deshalb sei es okay, wenn die Klageerwiderungsfrist vier Mal verlängert wird. Dagegen zog ein Anwalt vor den VerfGH NRW.
Im Streit um eine vierfache Verlängerung einer Klageerwiderungsfrist hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags richtete, sei nicht substantiiert genug begründet, entschied der VerfGH in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (v. 28.01.2020, Az. 63/19.VB-2).
Ganze vier Mal verlängerte das Landgericht (LG) Köln die Klageerwiderungsfrist in einem Arzthaftungsprozess, obwohl der Anwalt des Klägers damit nicht einverstanden war. Nach Zustellung der Klage beantragte der Beklagtenvertreter am Tag des Fristablaufs eine erste Verlängerung der Klageerwiderungsfrist, die vom Gericht bewilligt wurde. Als diese Frist ablief, wurde eine zweite Fristverlängerung bewilligt. Der Klägeranwalt und Beschwerdeführer vor dem VerfGH verwies das Gericht daraufhin auf die sich aus § 225 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ergebende Notwendigkeit, ihm Fristverlängerungsanträge zur Stellungnahme zu übersenden, und erklärte, mit weiteren Fristverlängerungsanträgen des Beklagtenvertreters nicht einverstanden zu sein.
Wieder einen Tag vor Fristablauf beantragte der Beklagtenvertreter dann eine dritte Fristverlängerung. Dieses Mal erhielt der Klägeranwalt die Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragte, die Fristverlängerung zurückzuweisen. Geholfen hat das allerdings nicht: Auch dieser Antrag wurde bewilligt, genauso wie ein vierter Antrag, von dem der Klägeranwalt sodann schon gar nicht mehr unterrichtet wurde.
Der Anwalt und Beschwerdeführer vor dem VerfGH stellte daraufhin ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer und eine weitere Richterin, die den vierten Verlängerungsantrag bewilligt hatten. Das LG wies das Ablehnungsgesuch allerdings zurück.
OLG: "Gängige Praxis", Anhörung des Gegners auszulassen
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Anwalts wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln schließlich auch ab. Zur Begründung nahm das OLG auf die seiner Ansicht nach in jeder Hinsicht zutreffenden Begründungen des LG umfassend Bezug, nahm aber auch noch einige "ergänzende Anmerkungen" vor. So habe die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 225 Abs. 2 ZPO laut OLG regelmäßig schlicht praktische Gründe. Wenn ein auch wiederholtes Fristverlängerungsgesuch plausibel begründet ist und keine Anhaltspunkte für eine bewusste Verfahrensverzögerung vorliegen, stelle die Anhörung des Gegners eine Formalie dar, auf die – so das OLG – ein erfahrener und vernünftig agierender Rechtsanwalt im Zweifel verzichte. Es sei "gängige Praxis", dass sich Gerichte über die Vorschrift des § 225 Abs. 2 ZPO hinwegsetzten. Mit dem Anschein mangelnder Neutralität habe dies nichts zu tun, entschied das OLG.
Der Anwalt legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das OLG verkenne den Sinn des § 225 Abs. 2 ZPO als Ausfluss von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG, rechtliches Gehör), so der Anwalt. Die weitere Annahme des OLG, § 225 Abs. 2 ZPO sei eine Förmelei, auf deren Einhaltung ein erfahrener und sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt nicht bestehe, verletze zudem Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Schließlich stellten die Bewilligungen von Fristverlängerungen mit einem Gesamtumfang von 4,5 Monaten einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar.
VerfGH: OLG-Ausführungen verfassungsrechtlich bedenklich, aber ohne tragenden Charakter
Der VerfGH wies die Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig zurück. Das OLG habe zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich und umfänglich auf die Begründung des Landgerichts Bezug genommen und habe sich anschließend lediglich zu den "ergänzenden Anmerkungen" veranlasst gesehen. Daraus wird laut VerfGH deutlich, dass die tragende Begründung des OLG in Form einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Inbezugnahme des LG-Beschlusses erfolge.
"Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts haben keinen selbstständig tragenden Charakter", heißt es im VerfGH-Beschluss. Zwar habe sich der Anwalt intensiv mit den Bemerkungen des OLG auseinandergesetzt, nicht aber mit der zugrundeliegenden Entscheidung des LG. Es sei nicht Aufgabe des VerfGH, sich anhand allgemeiner Ausführungen diejenigen Elemente rauszusuchen, die eine unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtsverletzung darstellen könnten.
Daran ändere auch der Umstand nichts, "dass die ergänzenden Anmerkungen des Oberlandesgerichts zur Handhabung des § 225 Abs. 2 ZPO in der Spruchpraxis des Senats und seine Meinung, dass ein erfahrener Anwalt auf die Bewilligung rechtlichen Gehörs verzichten würde, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen und rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung widersprechen", so der VerfGH. Wenn sich die Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis auswirken, könne die Entscheidung bestehen bleiben und sei nicht aufzuheben. "Dies ist hier der Fall, da die ergänzenden Bemerkungen des Oberlandesgerichts für das Ergebnis nicht tragend sind", heißt es in dem Beschluss.
Streit um Fristverlängerungen vor dem VerfGH NRW: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40419 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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