Der BFH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für verschiedene Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter arbeitet, gewerblicher Unternehmer ist und daher gewerbesteuerpflichtig ist.
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag mitteilte, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) vor. Der externe Datenschutzbeauftragte sei daher gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig (Urt. v. 14.01.2020, Az. VIII R 27/17).
Geklagt hatte ein selbständiger Rechtsanwalt, der im Bereich des IT-Rechts tätig ist. Nebenbei arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein. Es setzte eine Gewerbesteuer fest und forderte den klagenden Anwalt als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 Abgabenordnung (AO) auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Anwalts blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.
Der BFH hat die Vorinstanz in ihrer Entscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Mann keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen wie etwa der der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Anwalt als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei, so der BFH, auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.
acr/LTO-Redaktion
BFH zur Freiberuflichkeit: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40933 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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