In drei Monaten treten zahlreiche Änderungen im Verbraucherrecht in Kraft, die den Internethandel betreffen. Ein Widerruf wird dann auch telefonisch und online möglich sein. Übergangsfristen für Shopbetreiber gibt es nicht, was wettbewerbsrechtliche Abmahnungen heraufbeschwört, meint Matthias Rosa.
Von den Änderungen im Fernabsatzrecht sind überwiegend das Bürgerliche Gesetzbuches (BGB) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) betroffen. Insgesamt werden die bisherigen Regelungen im E-Commerce derart auf den Kopf gestellt. Rechtsanwältin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern spricht sogar "von der größten Reform des Verbraucherrechts seit der Schuldrechtsreform 2002".
Eine Änderung wird sicherlich nicht nur Online-Händler, sondern auch Studenten freuen: Die Widerrufsfrist beträgt künftig europaweit 14 Tage, § 355 Abs. 2 BGB neue Fassung. Auch ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nach einer falschen Belehrung wird es nicht mehr geben. Das Widerrufsrecht erlischt nach der Neuregelung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder nach Erhalt der Ware oder des letzten Teilstücks. Dies gilt selbst dann, wenn der Onlinehändler seine gesetzlichen Informationspflichten nicht ordnungsgemäß in Textform nachgekommen ist. Ein Rückgaberecht, wie es Verbraucher bisher neben dem Widerrufsrecht hatten, wird abgeschafft.
Aus Abmahngrund wird Pflichtinformation
Neu ist auch die Form des Widerrufs. Musste der Verbraucher bisher per E-Mail, Brief oder Fax, also in Textform widerrufen, wird er künftig die Möglichkeit haben, dies telefonisch oder online per Mausklick zu erledigen.
Die neue Musterwiderrufsbelehrung sieht ausdrücklich die Aufnahme einer Telefonnummer vor, soweit eine solche vorhanden ist. Der bisherige Abmahngrund, nämlich die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, wird somit quasi zur Pflichtinformation*. Onlinehändler, die aus diesem Grunde eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten prüfen, ob sie den Unterlassungsvertrag nach Inkrafttreten der Reform kündigen können.
Für die Widerrufserklärung, die der Verbraucher künftig auch online über die Webseite des Shopbetreibers abgeben kann, hat der Gesetzgeber ein Muster-Widerrufsformular eingeführt. Bietet der Händler dem Verbraucher diese Widerspruchsform an, muss er dieses Muster verwenden. Der Verbraucher wird jedoch nicht verpflichtet sein, dieses auch zu nutzen. Er ist nur verpflichtet, seinen Widerruf durch eine eindeutige Erklärung abzugeben.
Versand- und Rücksendekosten – Wer muss was zahlen?
Nach der Erklärung des Widerrufs sind, wie bisher, die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzugeben. Die Rückzahlung des Kaufpreises muss innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf erfolgen. Bisher galt eine 30-tägige Rückzahlungsfrist. Allerdings kann der Unternehmer künftig ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis er die Waren erhalten oder der Verbraucher ihm nachgewiesen hat, diese zurückgeschickt zu haben.
Für die Verbraucher gilt dieselbe Frist, sie müssen die erhaltene Ware binnen 14 Tage zurücksenden. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Sache abzuholen.
Erstatten muss der Verkäufer dem Verbraucher auch etwaige Versandkosten, allerdings dürfen den Käufern nun die Rücksendekosten auferlegt werden – unabhängig vom Warenwert. Bisher ging das nur, wenn der Warenwert unter 40 Euro lag. Zudem bedurfte es einer entsprechenden Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Onlinehändler, die künftig Rücksendekosten übernehmen, können sich somit positiv von ihrer Konkurrenz abheben.
Widerrufsrecht beim Kauf von Downloads
Erstmalig gesetzlich geregelt ist auch ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte. Dabei geht es etwa um Software, Apps, E-Books, Spiele, MP3s, Bilder oder Videos, die nicht auf einem Datenträger geliefert, sondern zum Download angeboten werden. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, sobald der Verkäufer mit dem Übersenden der Datei begonnen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn des Downloads verliert.
Das Gesetz schreibt dem Verkäufer nicht vor, dem Verbraucher vor Downloadbeginn eine Testversion des digitalen Angebots zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist der Schutz des Verbrauchers vor nicht gewollten oder übereilten Vertragsabschlüssen. Die Regelungen dürften jedoch ausreichend sein und zwar unabhängig davon, ob die Rückübertragung des Downloads technisch möglich ist.
Ferner müssen Verbraucher bei solchen Angeboten künftig vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert werden über die Funktionsweise und die sogenannte Interoperabilität der digitalen Inhalte, also mit welcher Hard- und Software der Download kompatibel ist. Dabei müssen Verbraucher auch über technische Beschränkungen aufgeklärt werden, also etwa Schutzmaßnahmen wie die Verwendung eines Digital Rights Management. Weiterhin wird auch für das Angebot digitaler Inhalte die bereits 2012 eingeführte "Button-Lösung" gelten. Der Bestell-Button, mit dem der Verbraucher seine Bestellung an den Händler versendet, ist auch hier so zu gestalten, dass der Kunde ausdrücklich seine Zahlungsverpflichtung bestätigt.
Für die Umsetzung der neuen Regelungen und die Anpassung der Widerrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Muster gibt es keine Übergangsfristen – ein gefundenes Fressen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wie sie an der Tagesordnung sind. Dabei haben sich viele Paragraphen geändert, eine neue Systematik wurde eingeführt und neue Inhalte geschaffen. Onlinehändler müssen nun überlegen, wie sie diese Änderungen umsetzen können und an welchen Stellen Abmahngefahren drohen. Eine Übergangszeit wäre daher wünschenswert gewesen.
* Es wurde die Information ergänzt, dass eine Telefonnummer nur anzugeben ist, wenn eine solche verfügbar ist, und es sich somit nicht um eine Pflichtinformation im engeren Sinne handelt. Geändert am 18. März 2014, 12:47.
Der Autor Matthias Rosa ist Rechtsanwalt der Kanzlei ResMedia in Mainz. Seine Schwerpunkte liegen im E-Commerce- sowie im IT-Vertragsrecht.
Reform des E-Commerce: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11311 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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