Der NSU-Untersuchungsausschuss soll sich ein Gesamtbild von der Terrorgruppe machen. Der Referatsleiter, der die Akten zu den Ermittlungen des Verfassungsschutzes hat schreddern lassen, verweigerte am Donnerstag aber die Aussage - in einer Befragung, die ohnehin nicht öffentlich stattfand. Sebastian Roßner erklärt im LTO-Interview, wieso der Beamte schweigen durfte und die Abgeordneten innere Grenzen brauchen.
LTO: Der auf Antrag aller Fraktionen vom Bundestag eingesetzte Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) soll Klarheit über deren Taten, ihr Umfeld und ihre Unterstützer schaffen sowie nicht zuletzt klären, warum die Gruppe so lange unerkannt schwerste Straftaten begehen konnte. Warum die Akten beim ermittelnden Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geschreddert wurden, bleibt aber weiter unklar. Denn der zuständige Referatsleiter, der die Vernichtung der Unterlagen angeordnet hatte, verweigerte hierzu die Aussage. Warum darf er das?
Roßner: Das richtet sich nach den Zeugnisverweigerungsrechten der Strafprozessordnung (StPO). Zum einen gilt der nemo tenetur Grundsatz. Das heißt, niemand muss sich selbst belasten. Ein Zeuge kann außerdem schweigen, um Angehörige zu schützen oder wenn er einer Berufsgruppe mit einer besonderen Verschwiegenheitspflicht angehört.
LTO: Gilt für Amtsträger etwas Besonderes?
Roßner: Ja, ein Zeuge, der – wie der Referatsleiter – Amtsträger ist, kann die Aussage auch dann verweigern, wenn seine Behörde ihm die Aussagegenehmigung nicht erteilt. Auf welchen dieser Gründe sich der Referatsleiter gestern berufen hat, weiß ich allerdings nicht.
Im schlimmsten Fall Beugehaft
LTO: Wann kann eine Behörde die Aussagegenehmigung verweigern?
Roßner: Im Grunde geht das nur, wenn ein Bedürfnis zur Geheimhaltung besteht. Die Behörde muss den Untersuchungsausschuss (UA) über die Gründe informieren. Der Ausschuss kann dann vom Bundesverfassungsgericht beziehungsweise durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen, ob die Behörde die Genehmigung zu Recht verweigert hat.
LTO: Welche Möglichkeiten hat der Ausschuss, wenn ein Zeuge die Aussage verweigert, obwohl er das nicht darf?
Roßner: Der UA kann mit einem Zwangsgeld reagieren. Außerdem kann ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Beugehaft bis zu sechs Monate anordnen. Das kann der Ausschuss nicht selbst machen. Denn es gilt der Richtervorbehalt, weil eine Inhaftierung nicht unbeträchtlich in die Freiheit des Zeugen eingreift. Auf Bundesebene hat es das, soweit ich weiß, noch nicht gegeben. Die Möglichkeit sieht das Gesetz aber jedenfalls vor.
Falschaussage vor dem Ausschuss: Mindestens drei Monate Freiheitsstrafe
LTO: Was passiert, wenn ein Zeuge nicht die Wahrheit sagt oder Teile der Wahrheit verschweigt? Macht er sich damit strafbar? Kann der UA auch Zeugen vereidigen?
Roßner: Ja. § 153 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ordnet die Strafbarkeit einer Falschaussage vor Untersuchungsausschüssen an, und zwar als falsche uneidliche Aussage.
LTO: Kann der UA denn auch Zeugen vereidigen?
Roßner: Es ist ungeklärt, ob der Ausschuss dazu berechtigt ist. Das Grundgesetz verweist vollumfänglich auf die Strafprozessordnung und damit auch auf die Vorschriften zur Vereidigung von Zeugen. Allerdings enthält das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG), das seit gut zehn Jahren das Verfahren vor einem UA des Bundestags regelt, keine Vorschrift zur Vereidigung eines Zeugen.
Es wird daher argumentiert, dass der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit, die die Verfassung ihm gibt. Seit das PUAG gilt, hat aber auch kein UA mehr versucht, Zeugen zu vereidigen. Letztlich ist diese Frage praktisch nicht besonders relevant. Denn auch eine uneidliche Falschaussage ist ja strafbewehrt. Das StGB droht sogar zwingend eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an.
Ausschluss der Öffentlichkeit: Gefahr für Personen oder das Wohl des Bundes
LTO: Zuletzt am Donnerstag während der Vernehmung des Referatsleiters hat der UA die Öffentlichkeit von seiner Sitzung ausgeschlossen. In welchen Fällen darf er das? Warum entschied er sich bei der Vernehmung des Referatsleiters dafür?
Roßner: Es gibt einen Katalog von Gründen, wann ein UA die Öffentlichkeit ausschließen kann. So können Rechte des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Ein besonderes Schutzbedürfnis kann etwa bestehen, wenn persönliche Fragen besprochen werden.
Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die Aussage eine Gefahr für Leib und Leben des Zeugen oder eines anderen bedeuten kann. Auch besondere Betriebs- oder Steuergeheimnisse können für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechen.
Konkret bei der Vernehmung des Referatsleiters hat möglicherweise das Wohl des Bundes den Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Allerdings ist das nur eine Vermutung meinerseits. Die Abgeordneten könnten auch befürchtet haben, dass der Referatsleiter Personen nennt, die mit dem Verfassungsschutz zusammen gearbeitet haben. Dann wäre es letztlich um deren Schutz gegangen.
Geheimhaltungspflicht und die Verantwortung der Abgeordneten
LTO: Anschließend erzählen die Abgeordneten den Medien doch sowieso, was sie zuvor im Ausschuss gehört haben. Wozu also ein Ausschluss der Öffentlichkeit?
Roßner: Das kommt darauf an, was die Abgeordneten den Medien erzählen. Möglich ist ja, dass nur punktuelle Informationen aus einer mehrstündigen Aussage weitergegeben werden. Informationen, deren Weitergabe keine der genannten Gefahren verwirklicht. Die Abgeordneten tragen dabei jedoch eine besondere Verantwortung.
LTO: Unterliegen die Abgeordneten nicht irgendwelchen Verschwiegenheitspflichten?
Roßner: Die Mitglieder des UA dürfen Geheimnisse nicht der Öffentlichkeit preisgeben. Im Grunde wird dabei ein Dilemma des UA deutlich. Der Ausschuss hat ja zwei Funktionen. Zum einen geht es darum, das Parlament über bestimmte Vorgänge zu informieren. Zum anderen ist der UA aber auch ein politisches Instrument der Opposition. Die zweite Funktion bedingt Öffentlichkeit, die erste nicht unbedingt.
Die Regierung versucht natürlich immer wieder gegenzusteuern, indem sie ein Geheimhaltungsbedürfnis anführt. Mittlerweile ist aber geklärt, dass die Geheimschutzvorschriften des PUAG grundsätzlich ausreichen. Darüber hinaus besteht also kein Bedürfnis zur Geheimhaltung. An diese Vorschriften müssen sich die Abgeordneten dann aber auch halten. Das heißt, über Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuft worden sind, dürfen sie nicht reden. Über anderes schon. Man muss dann darauf vertrauen, dass die Abgeordneten hier ihre inneren Grenzen richtig ziehen.
Fraktionsübergreifend einig gegen Terror
LTO: Sie sagten, ein UA ist ein Instrument der Opposition. Den UA „NSU“ hat der Bundestag aber fraktionsübergreifend eingesetzt. Ist das nicht ungewöhnlich?
Roßner: Ja, das ist sehr ungewöhnlich. Es ist ein besonderes Merkmal dieses Ausschusses. Es zeigt, dass das Thema jedenfalls im Grundsatz politisch einig bewertet wird. Man ist nicht bereit, solche terroristischen Vereinigungen hinzunehmen. Es scheint aber auch eine allgemeine Erkenntnis zu sein, dass das Zusammenspiel der vielen, vielen Sicherheitsbehörden in Deutschland verbessert werden muss.
Wenn sich an etwas Streit entzünden sollte, dann vermutlich bezüglich einzelner Schlussfolgerungen, etwa einer Zusammenlegung der vielen Länderbehörden. Eine solche Empfehlung würde im Übrigen aber auch in den Bereich der Länder übergreifen. Im Grundsatz herrscht jedenfalls Einigkeit. Man möchte so etwas nicht noch einmal erleben.
LTO: Bis wann rechnen Sie mit einem Abschlussbericht?
Roßner: Ich gehe fest davon aus, dass das im Vorlauf zur nächsten Bundestagswahl passieren wird. Ob der Ausschuss noch dieses Jahr fertig werden will, das kann ich aber nicht sagen. Ich habe von dem Vorsitzenden Sebastian Edathy nur gehört, dass das Verfahren zügig vorangetrieben werden soll.
Dr. Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Die Fragen stellte Dr. Claudia Kornmeier.
Sebastian Roßner, Schweigen vor dem NSU-Untersuchungsausschuss: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6558 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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