Wer Software auf CD oder DVD weiterverkaufen möchte, muss dem Käufer den Origi-nal-Datenträger übergeben, eine Sicherungskopie genügt nicht, so der EuGH – selbst, wenn das Original verloren oder beschädigt ist. Von Adrian Schneider.
Fast jeder PC-User hat eine dieser Schubladen, in der seit Jahren CD-ROMs mit Windows XP, Norton Antivir und anderen Software-Klassikern darauf warten, entsorgt zu werden – oder eben weiterverkauft. Der Markt für sogenannte Gebrauchtsoftware boomt spätestens seit der "UsedSoft"-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2012, mit der der EuGH auch den Weiterverkauf von Software erlaubte, die nicht auf CD oder DVD, sondern per Download vertrieben wird.
Doch noch immer sind viele rechtliche Detailfragen beim Weiterverkauf von Software unklar. Eine dieser Detailfragen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch beantwortet, nämlich, ob Software auch auf selbst gebrannten Sicherungskopien weiterverkauft werden darf. Die Antwort lautet: Nein, darf sie nicht (Urt. v. 12.10.2016, Az. C-166/15).
eBay-Händler mit zweifelhafter Idee vor Gericht
Der Fall, der dem Verfahren vor dem EuGH zugrunde lag, spielte in den frühen 2000er-Jahren in Lettland. Dort hatten zwei Männer ein dubioses Geschäftsmodell entwickelt: Sie verkauften auf eBay gebrauchte Kopien verschiedener Microsoft-Programme. Diese verkauften sie in einem Paket, bestehend aus einem Echtheitszertifikat, einem Lizenzschlüssel und einer CD-ROM. Letztere entpuppte sich jedoch nicht als Original, sondern als selbstgebrannte Kopie – angeblich Sicherheitskopien der Originale, die zum Zeitpunkt des Verkaufs verloren oder kaputt gegangen seien. Echtheitszertifikat und Lizenzschlüssel stammten allerdings tatsächlich von Microsoft.
Im Jahr 2012 verurteilte ein lettisches Gericht die beiden wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Fall wanderte durch die Instanzen und landete schließlich beim EuGH. Das Regionalgericht Riga hatte Zweifel daran, ob der Weiterverkauf der Sicherungskopien wirklich urheberrechtlich unzulässig ist, wenn der Original-Datenträger vernichtet wurde. Der Käufer des Original-Datenträgers könne in diesem Fall seine Befugnis um Weiterverkauf der Software schließlich nur noch über die Sicherungskopie ausüben. Würde ihm der Weiterverkauf verboten, könne das eine unzulässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit darstellen.
EuGH fährt strenge Linie beim Weiterverkauf von Software
Der EuGH teilte diese Zweifel jedoch nicht: Der Weiterverkauf von Software sei nur ausnahmsweise erlaubt, so das Gericht jetzt. Die gesetzlichen Ausnahmen seien daher eng auszulegen.
Auch wenn der Original-Datenträger verloren oder kaputt gegangen ist, stelle der Weiterverkauf einer Sicherungskopie einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Herstellers dar.* Denn Sicherungskopien dürften ausschließlich von dem rechtmäßigen Erwerber zu dem Zweck hergestellt werden, die weitere Benutzung der Software zu ermöglichen – nicht aber, um die Software weiterverkaufen zu können.
Damit liegt der EuGH auf einer Linie mit dem Generalanwalt. Dieser hatte bereits in seinen Schlussanträgen für eine harte Linie beim Weiterverkauf von Software plädiert und griff dabei zu plastischen Beispielen: Wenn ein Buch kaputt geht, dürfe der Käufer auch keine Kopie des Buches weiterverkaufen. Und eine kaputte Schallplatte berechtige den Käufer auch nicht dazu, die Lieder auf eine CD zu übertragen und diese weiterzuverkaufen.
Kurzum: Dass Dinge kaputt gehen, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Das kann auch das Urheberrecht nicht ausgleichen.
Der Autor Adrian Schneider ist Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln und berät Unternehmen in IT- und urheberrechtlichen Angelegenheiten.
*In einer früheren Version des Abschnitts hieß es, dass der EuGH den Begriff "Kopie" in der Richtlinie nur als "Original-Kopie" verstehe. Anders als der Generalanwalt führt der EuGH dieses Argument jedoch nicht an. Nach Erscheinen der Entscheidungsgründe wurde der Artikel aktualisiert. Geändert am: Tag der Veröffentlichung, 15.47 Uhr.
EuGH zu Urheberrechten: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20847 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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