Die neue E-Privacy-Verordnung soll den Schutz persönlicher Daten bei "klassischer" elektronischer Kommunikation regeln, etwa beim Telefonieren oder Texten. Lukas Ströbel und Tim Wybitul zur Verordnung und dem besonderen Cookie-Problem.
Ab Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im gleichen Zug soll die neue E-Privacy-Verordnung die bisher geltende E-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) und die sogenannte Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) ablösen. Diese zwei Richtlinien regeln den Schutz personenbezogener Daten bei der "klassischen" elektronischen Kommunikation wie beispielsweise dem Telefonieren, Mailen oder Texten per Telefon, Smartphone oder PC.
Im Sommer 2016 führte die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu ihren Plänen für eine neue E-Privacy-Verordnung durch, schon im November 2016 gelangte ein erster Entwurf der Kommission an die Öffentlichkeit. Am 10. Januar diesen Jahres hat die EU-Kommission nun den ersten offiziellen Entwurf der neuen E-Privacy-Verordnung veröffentlicht.
Nach der Neuregelung des europäischen Datenschutzrechts soll die E-Privacy-Verordnung nun den Persönlichkeitsschutz bei der elektronischen Kommunikation an die Standards der DSGVO angleichen. Die EU-Kommission möchte damit bei der Verarbeitung von Kommunikationsdaten neue Möglichkeiten eröffnen, gleichzeitig aber die Sicherheit entsprechender Datenverarbeitungen erhöhen und damit das Vertrauen der Bürger in den digitalen Binnenmarkt stärken.
Eine Verordnung nicht ohne Grund
Die Notwendigkeit einer solchen Neuregelung ist unbestritten: Durch das Internet ist die IT-gestützte Kommunikation zwischen Bürgern der einzelnen EU-Staaten enorm angestiegen. Trotzdem bestehen aktuell in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliche Regelungen, etwa zum Einsatz von Cookies, also Programmen, die von der Website auf dem Computer des Nutzers installiert werden und dessen Verhalten im Internet erfassen. Während in Deutschland aufgrund des derzeit noch geltenden Telemediengesetzes im Moment der Einsatz von Cookies auch ohne aktive Zustimmung der Nutzer erlaubt ist (Opt-out-Regelung), fordern viele andere Mitgliedstaaten vor dem Einsatz von Cookies umfassende Informationen der Nutzer und eine aktive Einverständniserklärung (Opt-in-Regelung).
Um hier eine nötige Vereinheitlichung zu erreichen, sieht der Vorschlag der Union eine Neuregelung in Form einer EU-Verordnung vor. Diese wirkt dann in der gesamten EU unmittelbar und verbindlich. Anders als bei einer Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten die Neuregelung nicht erst in nationales Recht umsetzen. Stark abweichende Interpretationen der Regelung in den einzelnen Mitgliedsstaaten, wie dies bei der bisherigen Richtlinie der Fall war, werden so verhindert.
Jedoch enthält der Entwurf einige Öffnungsklauseln, manche Regelungsbereiche können entsprechend weiterhin von den Mitgliedsstaaten geregelt werden. Beispielsweise lässt die EU den Mitgliedsstaaten bei der Festlegung von Bußgeldvorschriften einige Freiheiten (Art. 23 Abs. 4, 24 E-Privacy-Verordnung).
Besonders Auffällig an der Neuregelung ist der deutlich erweiterte sachliche Anwendungsbereich der E-Privacy-Verordnung. Die Verordnung betrifft nicht mehr nur klassische Telekommunikationsanbieter, sondern auch so genannte Over-The-Top-Dienste ("OTT"), wie zum Beispiel WhatsApp, Skype oder Facebook.
Neue E-Privacy-Verordnung: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21807 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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