Für Fremdgeschäftsführer gilt das BUrlG inklusive der Regelungen für den Verfall, wenn sie Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinn sind. Das BAG hat sich der Rechtsprechung des BGH explizit angeschlossen.
Das deutsche Urlaubsrecht gilt auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.07.2023, Az. 9 AZR 43/22) und hat sich damit der Sichtweise des BGH (Urt. v. 26.03.2019, Az. II ZR 244/17) angeschlossen. Das gilt immer dann, wenn Fremdgeschäftsführer so in die Abläufe des Arbeitgebers eingebunden sind, dass sie als Arbeitnehmer im Sinne des Europarechts anzusehen sind.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war seit 2012 als Geschäftsführerin beschäftig. Einzuhalten war eine tägliche Arbeitszeit von 7 Uhr bis 18 Uhr. Vormittags war sie verpflichtet, eine Kaltakquise durchführen, am Nachmittag hatte sie in eigener Initiative Leistungen anzubieten und wurde im Außendienst, zu Kundenbesuchen und mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben eingesetzt. Sie musste wöchentlich 40 Telefonate und 20 Besuche nachweisen. Außerdem führte sie Vorstellungsgespräche und Einstellungsverhandlungen. Der Dienstvertrag sah ab einer sechsjährigen Betriebszugehörigkeit einen Jahresurlaub von 33 Tagen vor, der bei der Gesellschaft zu beantragen war. Im Jahr 2019 nahm die Frau elf Tage und im Jahr 2020 keinen Urlaub in Anspruch. Die Klägerin kündigte ihren Vertrag zum 30. Juni 2020. Ab dem 30. August 2019 bis zur Beendigung erbrachte sie keine Leistungen mehr und meldete sich krank.
Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitnehmer über ihre Urlaubsansprüche und einen drohenden Verfall unterrichtet werden. Unterlässt der Arbeitgeber diese ordnungsgemäße Aufklärung, so bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und unterliegt lediglich den üblichen Regelungen der Verjährung. Die entscheidende Frage hier war daher, ob die als Geschäftsführerin beschäftigte Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen war.
Leitungsebene kann unter Arbeitnehmerbegriff fallen
Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) als auch das BAG entschieden: ja, die Frau ist Arbeitnehmerin im Sinne des Europarechts. Der Arbeitgeber muss daher 38,5 Tage Urlaub im Wert von 11.294,36 Euro brutto nebst Zinsen abgelten. Dieser Anspruch bestehe direkt aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dies folge – unabhängig davon, ob die Klägerin nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist – aus einer mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (RiLi 2003/88/EG) konformen Auslegung der Vorschrift. Dort ist geregelt, dass alle Arbeitnehmer vier Wochen Jahresurlaub erhalten.
Das BAG stellte darauf ab, dass das BUrlG die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie umsetzt. Daher sei der Anwendungsbereich, also die Frage, wer Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie ist, europarechtskonform zu bestimmen. Damit gilt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Arbeitnehmer ist, wer "eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält", (EuGH, Urt. 04.02.2010, Az. C-14/09).
Nach dem EuGH können von dieser Definition auch Mitglieder eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft erfasst sein und sich damit auf europarechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen. Denn die Eigenschaft als Arbeitnehmer iSd Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen ein zum Beispiel ein Geschäftsführer bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen er abberufen werden kann. In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang der geschäftsführende Gesellschafter über seine Anteile an der Willensbildung der Gesellschaft wahrnimmt.
Demnach kam das BAG dazu, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen war, da sie strengen Weisungen unterlag.
Auch AGG-Regeln anwendbar auf Geschäftsführer
Der EuGH hatte bereits in der Danosa Entscheidung (Urt .v. 11.11.2020, Az. C-232/09 Dita Danosa/ LKB Lizzings SIA) festgestellt, dass auch Organe juristischer Personen Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinne sein können. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person gegenüber der Gesellschaft Leistungen erbringt und eingegliedert ist. Das europäische Verständnis ist in diesem Zusammenhang weiter als die deutsche Sichtweise und legt beispielsweise keinen allzu großen Wert auf eine Abhängigkeit in puncto Arbeitszeit und Arbeitsort.
2019 entschied der BGH (Urt. v. 26.03.2019, Az. II ZR 244/17), dass ein GmbH-Fremdgeschäftsführer in Bezug auf das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) Arbeitnehmer sein kann. Diese Aussage beschränkte sich seinerzeit allerdings auf die Anwendbarkeit der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 2 AGG (Kündigung des Dienstvertrags). Argumentiert hat der BGH unter anderem damit, dass ein GmbH-Fremdgeschäftsführer Weisungen der Gesellschaft unterworfen und ihr gegenüber berichtspflichtig sei. Zudem könne er im Grundsatz jederzeit abberufen werden.
Informationspflichten mit erheblicher Relevanz
Die BGH-Entscheidung zur Anwendbarkeit des AGG auf GmbH-Fremdgeschäftsführer hat in der Praxis keine große Bedeutung. Anders ist dies, wenn es um den Urlaubsanspruch und die damit zusammenhängende Informationsobliegenheit geht.
Fehlt es nun gegenüber GmbH-Fremdgeschäftsführern an einer entsprechenden Unterrichtung oder war diese nicht vollständig oder transparent, erlöschen nicht genommene Urlaubsansprüche nicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Vielmehr werden die Urlaubsansprüche auf das nächste Kalenderjahr übertragen und entsprechend fortgeschrieben. Zuständig für die Information ist die Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG). Der GmbH-Fremdgeschäftsführer kann als Gläubiger der entsprechenden Informationen nicht gegenüber sich selbst die Verpflichtung erfüllen.
Obwohl die Danosa Entscheidung des EuGH zunächst eher theoretische Diskussionen zur Folge hatte, zeigt die aktuelle BAG-Entscheidung, dass gerade in Bezug auf den GmbH-Fremdgeschäftsführer viel im Fluss ist. Mit der Anwendbarkeit des Urlaubsrechts ist sicher noch nicht das Ende erreicht. Die Erkenntnis bleibt: Fremdgeschäftsführer sind mehr Arbeitnehmer als gedacht.
Dr. Dominik Sorber ist Anwalt bei Pöllath, Dr. Michaela Felisiak ist Anwältin bei Eversheds. Beide arbeiten in München und sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert.
Mehr Arbeitnehmer als gedacht: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53209 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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