VG Stuttgart zur Prüfungspanne in Baden-Württemberg

Nach­klausur im Straf­recht ist recht­mäßig

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Wegen einer Examenspanne müssen alle Jurastudierenden in Baden-Württemberg noch einmal die Strafrechtsklausur schreiben. Das hat das VG Stuttgart im Fall zweier betroffener Kandidatinnen nun bestätigt.

Die wegen einer Prüfungspanne im Examen neu angesetzte Strafrechtsklausur in Baden-Württemberg muss geschrieben werden. Die bereits geschriebene Strafrechtsklausur kann nicht bewertet werden. Damit hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart das Vorgehen des Landesjustizprüfungsamts (LJPA) bestätigt und die Anträge zweier Examenskandidatinnen abgelehnt (Beschl. v. 06.04.2021, Az. 12 K 13 72/21 und 12 K 1510/21)

Die Wiederholungsklausur setzte das LJPA an, weil im aktuellen Examensdurchgang am Prüfungsstandort Konstanz am Termin für eine öffentlich-rechtliche Examensklausur der Sachverhalt für die ein paar Tage später angesetzte Strafrechtsklausur ausgeteilt worden war. Dieser Fehler sei zwar vor Beginn der Bearbeitungszeit bemerkt worden und damit auch, bevor der Sacherhalt - jedenfalls theoretisch - überhaupt gelesen werden konnte. Doch da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt trotzdem - wie auch immer - unter mehreren Jurastudierenden verbreitet hat und deshalb die Chancengleichheit gefährdet ist, sah das LJPA nach eigenen Angaben keine andere Möglichkeit, als die Strafrechtsklausur neu zu stellen.

Nach Auffassung des VG ist der Antrag auf Bewertung der bereits geschriebenen Strafrechtsklausur und Einbeziehung der entsprechenden Note in die Gesamtbewertung bereits unzulässig. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum die beiden Antragstellerinnen die Entscheidung über die Klage in der Hauptsache, die noch nicht erhoben worden sei, nicht abwarten könnten.

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Anonymer Hinweis: Information über Sachverhalt weit verbreitet

Des Weiteren liege, so das VG, auch kein Anordungsanspruch darauf vor, den Wiederholungstermin am 19. April 2021 aufzuheben. Nach Auffassung des Gerichts kannn das LJPA nach § 25 Abs. 1 S. 1 JAPrO Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag heilen. Insbesondere könne es bei einem "erheblichen Verfahrensmangel" anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder allen Prüflingen zu wiederholen sind. Ein solcher Mangel liege jedenfalls dann vor, wenn die Prüfungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl von Prüflingen vor dem Prüfungstag bekannt geworden sind, so das VG weiter.

Das Gericht geht dabei von einem solchen Mangel aus. Ein - wenn auch anonymer - Hinweis lasse den Schluss zu, dass sich über mehrere Klausurstandorte des aktuellen Durchgangs und auch über die baden-württembergische Landesgrenze hinaus die Information verbreitet hat, dass es bei der Strafrechtsklausur um Urkundsdelikte gehen werde. 

Nach Angaben des Gerichts hat zudem die nachträgliche Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsperson in Konstanz ergeben, dass zumindest ein Prüfling Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt haben muss. Dieser hätte wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch gehabt, was er der Aufsichtsperson signalisiert habe. Mit dem sinngemäßen Hinweis, dass der falsche Klausurtext vorliegt und er zuvor noch auf Toilette gewesen sei, habe der Kandidat der Aufsichtsperson den falschen Sachverhalt sodann verspätet ausgehändigt.

Wiederholungsklausur diene der Chancengleichheit der Prüflinge

Die Kammer ist in ihren Beschlüssen nun der Ansicht, dass zumindest dieser eine Kandidat für wenige Sekunden den Strafrechtssachverhalt potenziell einsehen konnte, da er ja sonst die Aufsicht nicht darüber hätte informieren können, dass es nicht der richtige ist. Zusammen mit dem anonymen Hinweis sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich Teile des Prüfungsgegenstands im Strafrecht unter einer Vielzahl von Prüflingen verbreitet haben, bevor sie die ursprüngliche Strafrechtsklausur wenige Tage nach dem Vorfall ablegten.

Damit sei die Entscheidung, eine Wiederholungsklausur für alle Prüflinge anzusetzen, nicht ermessensfehlerhaft, befand das Gericht schlussendlich. Die Entscheidung des LJPA, die Strafrechtsklausur erneut schreiben zu lassen, diene der Chancengleichheit aller Prüflinge.

Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde an den VGH Baden-Württemberg eingelegt werden.

Der Vorfall, den das LJPA in einer Mitteilung an die Prüflinge selbst zutiefst bedauerte, war heiß diskutiert worden. Hunderte Jurastudierende des aktuellen Durchgangs müssen - Stand jetzt - nun am 19. April 2021 noch einmal im Strafrecht ran. Zu den Hintergründen hatte LTO ausführlich hier berichtet.

pdi/LTO-Redaktion

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