Beim Klausurenschreiben gilt Maskenpflicht
Auch bei mehrstündigen Klausuren in der Uni müssen Prüflinge einen Mund-Nasen-Schutz tragen (Beschl. v. 17.07.2020 Az. 6 L 1246/20). Das entschied das Kölner Verwaltungsgericht (VG) in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Der Beschluss erging, nachdem ein Jurastudent der Uni Köln mittels Eilantrags die Maskenpflicht bei Klausuren beanstandet hatte.
Der Prüfling hatte argumentiert, dass die Abstandsregelungen im Klausurraum ausreichend seien und möglicherweise Plexiglasscheiben aufgebaut werden sollten, sodass auf die Maskenpflicht bei den mehrstündigen Klausuren verzichtet werden könne. Zuvor hatte der Student bei der Universität erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen.
Das Gericht entschied allerdings, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen Prüflinge vorrangig sei und das die von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten prüfungsrechtlichen Interessen des Jurastudenten dahinter zurücktreten müssten. Die Uni Köln beziehe sich in zulässiger Weise auf eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, wonach eine Tröpfcheninfektion durch das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes reduziert werde - auch wenn eindeutige, wissenschaftlich belastbare Ergebnisse zur Wirksamkeit des Maskentragens noch ausstünden.
Außerdem habe die Universität bereits entgegenkommend auf die Corona-Pandemie reagiert, so die Richter: Diejenigen Semesterabschlussklausuren, die nicht bestanden werden, gelten nach den aktuellen Ausnahmeregelungen als nicht unternommen und können wiederholt werden. Wer gesundheitliche Einschränkungen habe, so das Gericht, könne die Prüfung zudem in einem gesonderten Raum ablegen und dabei auf die Maske verzichten. Diese zusätzlichen Maßnahmen berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung ebenfalls.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
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2020 M07 22
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