Verlorene Examensklausuren

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von Constantin Baron van LijndenLesedauer: 4 Minuten
Hin und wieder kommt es vor, dass Examensklausuren verloren gehen. Die Fallzahlen sind erfreulich niedrig, das Vorgehen der Landesjustizprüfungsämter jedoch erschreckend uneinheitlich. Das gefährdet die Chancengleichheit.

Bevor sie fertig bewertet ist, muss so eine Examensklausur einen langen Weg zurücklegen: Vom Tisch des Prüflings ins stille Kämmerlein des Landesjustizprüfungsamts (LJPA), von dort zum Erst- und dann zum Zweitkorrektor, womöglich zur Abstimmung erneut zwischen beiden hin und her, und schließlich wieder zurück zur Behörde. Dabei kann es schon einmal passieren, dass sie irgendwie unter die Räder kommt. Wie oft genau das in den vergangenen fünf Jahren der Fall war, haben wir bei den Landesjustizprüfungsämtern nachgefragt– mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Hessen haben auch alle geantwortet. In Schleswig-Holstein gab es demnach insgesamt sechs verlorene Klausuren zu beklagen, in Bayern 13, in Sachsen drei, in Baden-Württemberg 28, in Niedersachsen sechs und in Nordrhein-Westfalen 23. Ein zweites, ebenfalls verloren geglaubtes Paket aus NRW (wir berichteten) ist zwischenzeitlich bei der Post wieder aufgetaucht. In den übrigen Ländern, welche geantwortet haben, gab es in den vergangenen fünf Jahren überhaupt keine Fälle. Die Verluste kamen teils auf dem Postweg, teils bei den Korrektoren und in einem Fall beim LJPA selbst zu Stande.

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Verluste im niedrigen Promillebereich

Bei wohl mehr als einer Million Examensklausuren, die im fraglichen Zeitraum geschrieben wurden, sind diese Zahlen erfreulich niedrig. Man verzichtet daher auch in allen Justizprüfungsämtern, die uns geantwortet haben, darauf, die Klausuren nach Anfertigung zu kopieren: Der Zeit- und Kostenaufwand sei angesichts der seltenen Verluste unangemessen hoch, zumal durch das Kopieren eine neue Fehlerquelle in den Prozess eingeführt würde (fehlerhafter Blatteinzug oder Durcheinanderbringen von Seiten u.ä.). Das ist wohl nachvollziehbar, auch wenn es die Angelegenheit für den im Einzelfall betroffenen Prüfling nicht weniger ärgerlich macht. Erstaunlich bis erschreckend fanden wir hingegen die von Land zu Land sehr unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten, die Prüflingen im Verlustfall geboten werden.

Nachschreiben, Durchschnittswerte, Bestehensfiktionen

Zum Teil liegt das in der Natur der Sache: Wo Klausuren bereits vor der Erstkorrektur verloren gehen, kommt ein Anerkenntnis der Note nicht in Betracht. In Schleswig-Holstein wurden Prüflinge in einem solchen Fall vor die Wahl gestellt, eine Ersatzklausur zu schreiben, sämtliche Klausuren des Durchgangs zu wiederholen, oder auf beides zu verzichten. In letzterem Fall flossen nur die Noten der anderen Klausuren in die Bewertung ein, die verlorene Klausur zählte aber ohne Vergabe einer konkreten Note als bestanden für Kandidaten, deren Zulassung zur mündlichen Prüfung hiervon abhing. In Sachsen hingegen wurde den Kandidaten lediglich angeboten, eine Ersatzklausur zu schreiben oder den Durchschnittswert anzunehmen – ein Kandidat, der sich im Verbesserungsversuch befand, konnte zudem alternativ die Note der korrespondierenden Klausur aus seinem ersten Examensdurchgang wählen. Bayern wiederum wollte sein Vorgehen in einem solchen Fall aus Gründen des Datenschutzes (die Konstellation kam dort nur einmal vor) nicht kommentieren, betonte aber die Notwendigkeit einer an "den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls" orientierten Lösung, "um zu einer flexiblen, den Interessen der betroffenen Prüflinge sowie dem Grundsatz der Chancengleichheit angemessen Rechnung tragenden Lösung zu gelangen".

(Keine) Nennung der Note in der verlorenen Klausur

Auch, wenn die verlorene Klausur bereits bewertet wurde, gehen die Justizprüfungsämter unterschiedlich vor. In allen Fällen wurde den Kandidaten angeboten, die Klausur neu zu schreiben oder die vergebene Note zu akzeptieren, wobei man es offenbar für ausreichend hielt, wenn die Klausur lediglich durch den Erstkorrektor beurteilt worden war. Nur in manchen Ländern wurde im Gegenzug ein Rechtsmittelverzicht gefordert. Die zusätzliche Option, den Durchschnittswert der übrigen Klausuren heranzuziehen, gab es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Schleswig-Holstein, nicht aber in NRW und Niedersachsen. Wenn diese Wahlmöglichkeit besteht, stellt sich für die Prüflinge die spannende Frage, wie sie jeweils abgeschnitten haben, und ob das Anerkenntnis der Note der verlorenen Klausur günstiger oder weniger günstig wäre, als den Schnitt aus den übrigen Klausuren zu berechnen. In den meisten Ländern wird ihnen die Note ohne Umstände mitgeteilt. In Baden-Württemberg hingegen erfahren sie zwar nicht die Note selbst, sehr wohl aber, ob diese zur Hebung oder Senkung ihres Schnitts führen würde.

Gesetzliche Regelung fehlt

Über das optimale Vorgehen beim Verlust von Klausuren kann man verschiedener Ansicht sein. Die deutlichen Unterschiede der von den Landesjustizprüfungsämtern eingeräumten Optionen, von denen manche weitaus günstiger sind als andere, wirken unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit jedoch sehr bedenklich. Die Ursache dafür ist sicher kein böser Wille, sondern im Gegenteil das Bestreben, in den – seltenen – Verlustfällen eine möglichst faire Lösung zu finden, die den Kandidaten weder bevor- noch benachteiligt. Aber bekanntlich und ganz offenkundig gehen die Vorstellungen darüber, was Fairness bedeutet, weit auseinander. Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren gibt es, so weit ersichtlich, in keinem der Länder und ebenfalls nicht auf Bundesebene. Das könnte man, so relativ selten sich das Problem stellt, wohl einmal nachholen.

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