Dürfen Jurastudierende Steuerberatung anbieten?
Der im Oktober 2021 gegründete Tax Law Clinic Hannover e.V. i. G. hat mit dem Rechtsanwalt Professor Dr. Volkert Vorwerk beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde eingelegt. Grund dafür ist die verweigerte Eintragung in das Vereinsregister. Das höchste deutsche Zivilgericht wird sich nun auf diesem Weg mit dem Verbot der unentgeltlichen studentischen Steuerrechtsberatung befassen müssen.
Studierende beraten Studierende in steuerlichen Angelegenheiten - so das Konzept der Tax Law Clinic aus Hannover, die erste ihrer Art in ganz Deutschland. Unter Anleitung von ausgebildeten Berufsträgerinnen und -trägern sollen Studierende erste Praxiserfahrungen sammeln und ihre Kenntnisse aus dem Jurastudium anwenden.
Im Gegensatz zu bereits bestehenden studentischen Beratungsangeboten für zum Beispiel Geflüchtete, Mieterinnen oder Influencer besteht bei einer steuerrechtlichen Beratung ein ungeklärtes Problem: Die Auslegung des § 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nach welchem Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind, ist noch nicht geklärt. Entsprechend hat die Tax Law Clinic Hannover, die mit ihrer Arbeit eigentlich schon vor gut vier Jahren starten wollte, ihre Tätigkeit noch immer nicht aufgenommen - und kämpft seitdem für ihre Zulassung bzw. nun Eintragung als Verein.
Der Ausgangspunkt des Streits: Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzministeriums sind Jurastudierende nach dem StBerG nicht befugt, in Steuersachen auch nur studentische Rechtsberatung anzubieten. Genau so sah es auch das Amtsgericht (AG) Hannover, das die Eintragung des Vereins entsprechend ablehnte. Im Anschluss an eine erfolglose Beschwerde verwies das AG Hannover die Beschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) Celle, welches aber die Ansicht der vorherigen Instanz teilte (Beschl. v. 10.03.2022, AZ. 9 W 14/22). Im Wesentlichen stellte es fest, dass für die Norm des StBerG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden und ohnehin kein Bedarf für Tax Law Clinics bestehe.
Tax Law Clinic stützt sich auf BVerfG-Rechtsprechung
Aus Sicht des Vereins hängt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Tax Law Clinic maßgeblich von der Beurteilung ihrer "Geschäftsmäßigkeit" ab. § 2 StBerG gelte schließlich nur für geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen. Von einer solchen Geschäftsmäßigkeit sei bei einer studentischen Beratung aber gerade nicht auszugehen. Dies ergebe sich aus einer historischen Auslegung des § 2 StBerG, welcher zeitgleich mit dem Vorgänger des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), dem Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), erlassen worden war. Diese Gesetze enthielten ein wortgleiches Verbot der unentgletlichen Rechtsberatung, heute aber nicht mehr. Nur § 2 StBerG besteht weiterhin.
Die Tax Law Clinic Hannover schöpft aber trotzdem Hoffnung, für das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" aus dem RBerG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nämlich 2004 festgestellt, dass sie so ausgelegt werden muss, dass der Begriff die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst (Beschl. v. 29.06.2004, Az. 1 BvR 737/00). Aufgrund der Wortidentität müsse dies also auch für § 2 StBerG gelten. Nach Auffassung der Tax Law Clinic ist die Norm in Anlehnung an den BVerfG-Beschluss zum RBerG verfassungswidrig, erklärt Vorwerk zur Strategie, mit der es nun vor den BGH geht.
In der Rechtsbeschwerde führt Vorwerk neben diesem Argument zusätzlich europarechtliche Verstöße und einen Verstoß gegen das Grundrecht der Lehrfreiheit als Argumente an. Die Verkürzung der Lehrmöglichkeiten widerstrebe den Interessen der Studierendenschaft, Lehrenden und der Gesellschaft als Ganze, so der BGH-Anwalt.
ku/LTO-Redaktion
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2022 M08 3
Steuern
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