Promotion bei den Medizinern

Dumm­heit schützt doch vor Strafe

von Hermann HorstkotteLesedauer: 4 Minuten
Der "Dr." beruht stets auf einem Verwaltungsakt. Die Zu- oder Aberkennung ist eine vom jeweiligen  Fach geprägte, aber unerlässlich rechtsförmige Entscheidung. Mehr juristischen Sachverstand in den Fachgremien fordert Hermann Horstkotte.

Doktoranden kommt es meist mehr auf das spätere Ansehen in Beruf und Gesellschaft an als auf den schon bald wieder überholten wissenschaftlichen Fortschritt. Vielleicht aus sozialem Klüngel, jedenfalls aus mangelnder Rechtskenntnis laufen Promotionsverfahren oder auch eine Nachkontrolle schnell schief.

In einem aktuellen Fall aus Freiburg hatte ein Gruppenleiter mindestens zwei Dissertationen seiner Promovenden aus dem Fach Medizin massiv überarbeitet, statt nur die legitimen Korrekturvorschläge zu machen. Das haben die beiden Begünstigten nach "intensiver, zeitaufwändiger und sorgfältiger Sachverhaltsaufklärung" durch den Promotionsausschuss selber zugegeben, wie die Uni Freiburg jetzt mitteilt. Nicht nur die Versuchsanordnung, Methodenbeschreibung und alles wissenschaftlich Grundlegende stammte vom Betreuer, sondern weitgehend sogar die Diktion der Arbeiten, wie ein linguistisches Gutachten beweist. Die Dissertationen selbst lassen entsprechende Herkunftsangaben indes vermissen. Wäre das nicht ein recht klarer Fall für die Aberkennung des Doktorgrades wegen Täuschung?
Nicht doch, sagt die aktuelle Dekanin der Freiburger Medizinischen Fakultät, Kerstin Krieglstein. Die Doktoranden hätten wenig Ahnung vom wissenschaftlichen Arbeiten und sich darauf verlassen können, dass mit dem Vorgehen des Betreuers alles in Ordnung sei. Sie dürften sich also auf den Vertrauensschutz berufen.

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"Geistiges Eigentum" als Stille Post?

Ist das also mal wieder - wie in ähnlichen Fällen nicht nur in der Medizin - die übliche Abmilderung drohender Rechtsfolgen? Nein, vielmehr sieht die Dekanin überhaupt keinen Rechtsverstoß. In der Lokalpresse erklärt sie, die Überarbeitungen durch den Betreuer seien "rechtlich gesehen ins geistige Eigentum" der Promovenden "übergegangen".
Ein solcher Übergang ist nach Urhebergesetz schlicht und einfach ausgeschlossen, wie der dafür renommierte Passauer Juraprofessor Michael Beurskens klarstellt. Etwas juristische Nachhilfe in der Fakultät wäre nicht falsch gewesen.
Auf Nachfrage von LTO besinnt sich die Dekanin sodann auf den Wortlaut einer anderen Fakultätsentscheidung vor gut vier Jahren und meint: "Wenn ein Betreuer eine Qualifikationsschrift 'korrigiert', dann bleibt das Ergebnis das geistige Eigentum des ursprünglichen Verfassers" der Rohfassung. Wer jedoch ein Werk "in relevantem Umfang verändert", so Beurskens, gewinne an der Bearbeitung laut Gesetz ein eigenes Urheberrecht und einen Anspruch auf entsprechende Anerkennung.
In der Wissenschaft ist das sogar unumgängliche Pflicht, wie etwa das baden-württembergische Hochschulgesetz vorschreibt: "Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen."
Ein "wesentlicher sonstiger Beitrag" kann gemäß bundesweit gültigen Empfehlungen zur guten wissenschaftlichen Praxis beispielsweise bei der "Formulierung des Manuskripts" entstehen, zumal bei der Veredelung eines Textes bis zur Promotionsreife. Dieser Ansicht verschließt sich auch die Dekanin nicht ganz, wenn sie warnt: "Ich würde dringend empfehlen, dass Betreuer keine umfangreichen Korrekturen vornehmen, sondern die Doktoranden zu einem guten wissenschaftlichen Schreiben anleiten."
Da das bei den fraglichen Doktorarbeiten aber nicht der Fall war, verzeiht die Fakultät den nominellen Autoren ihren Schlamassel. Von so viel Mitleid können andere wie Annette Schavan nur träumen. Die Uni Düsseldorf hatte der früheren Bundesbildungsministerin nach einer Plagiatsaffäre den Doktortitel entzogen

Kein Vertrauensschutz bei Dummheit

Bei Außenstehenden stößt der Freiburger Gnadenerlass auf heftigen Widerspruch. So sagt der bekannte Plagiatsexperte und Rechtsprofessor Volker Rieble: "Jeder Doktorand weiß doch, dass er selbst schreiben muss. Der Betreuer kann auch jene, die zu blöd sind, davon nicht befreien und Vertrauensschutz für die Ordnungsgemäßheit abweichenden Vorgehens erzeugen."
Das klare Wort passt zu den "Leitsätzen" zur guten wissenschaftlichen Praxis und ihren Grenzen, die die Vereinigung der Staatsrechtslehrer 2012 praktisch für alle Wissenschaften aufgestellt hat. Danach soll als Doktorand nur zugelassen werden, wer zuvor in Studium und Examen bewiesen hat, ein wissenschaftliches Thema bewältigen zu können. Die nötige "selbständige Leistung" dürfe nicht von der "Intensität der Betreuung" beeinträchtigt werden. In Veröffentlichungen müsse der Leser erkennen können, welche Ergebnisse und Formulierungen der Autor von anderen übernommen hat.
Zwar halten selbst Juristen diese guten Vorsätze nicht immer ein, wie sich etwa an Doktorarbeiten aus Münster oder Hamburg zeigt – aber falls die Verstöße auffallen, werden sie wenigstens  mit einer "Rüge" oder dem Titelentzug beantwortet statt offiziell entschuldigt.

Berufsdoktorat auf niederem Niveau

Seit dem 19. Jahrhundert sind die wissenschaftlichen Ansprüche an Dissertationen enorm gestiegen, wie der Historiker Ulrich Rasche von der Göttinger Akademie der Wissenschaften feststellt. Zulassungsvoraussetzungen wie ein abgeschlossenes Diplom-, Bachelor- oder Master-Studium oder überdurchschnittliches Staatsexamen sind grundlegend dafür.
Allein die Hochschulmedizin nahm einen Sonderweg. Landesherrliche Medizinalordnungen banden den Arztberuf vor mehr als zweihundert Jahren an die Promotion, um ihn von Heilern ohne Studium ("Kurpfuschern", "Quacksalbern") titular abzugrenzen. Laut Rasche leisteten die medizinischen Fakultäten der Vorschrift aus der hohen Politik Folge, indem sie "das für eine medizinische Promotion geforderte Niveau auf ein Maß senkten, das jeder Student erfüllen konnte." Bis heute gibt es in Fachgebiet Medizin kein Zulassungskriterium wie für Doktoranden aller anderen Fakultäten.
Wenn Dissertationen jedoch zur Schnäppchenware werden, wird Pfuscherei im vermeintlich rechtsfreien Raum der Wissenschaften fast zwangsläufig  zur Gewohnheit. Missbrauch aber nachträglich für in Ordnung zu erklären, spottet aller akademischen Freiheit.

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