OVG NRW rüffelt JPA Hamm

Zu wenige Jura­pro­fes­soren als Kor­rek­toren im Examen

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Im ersten Examen durchgefallen: Diese Schreckensnachricht erreichte eine Jurastudentin. Doch sie wehrte sich gegen das Ergebnis – und bekam nun vor dem OVG Recht. Ihre Klausuren waren nämlich nicht von Hochschullehrern korrigiert worden.

Es ist eine Grundsatzentscheidung, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am Montag getroffen hat. Seit Jahren weicht das Justizprüfungsamt (JPA) am Oberlandesgericht Hamm laut Gerichtsangaben von der in § 14 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) vorgesehenen Besetzung der Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung ab. Danach müssen die Klausuren im ersten Examen von Hochschullehrern korrigiert werden – und abgewichen werden darf davon laut OVG NRW nur im Ausnahmefall, wie dieses nun klarstellte (Urt. v. 19.4.2021, Az. 14 A 1082/20).

Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall: Eine Jurastudentin aus Steinhagen hatte ihr erstes Examen nicht bestanden – und zwar endgültig. Dies wollte sie jedoch nicht hinnehmen und zog vor Gericht, bis sie schließlich vor dem OVG NRW landete. Dort argumentierte sie, dass ihre Klausuren - und zwar entgegen der rechtlichen Vorgaben - nicht von einem Hochschullehrer korrigiert worden seien. Von ihren sechs Examensklausuren wurde nur eine unter Beteiligung eines Hochschullehrers benotet, wie sich herausstellte.

Das OVG gab ihr nun Recht. Es hob den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung auf und verurteilte das beklagte Land NRW, die zwei von der klagenden Kandidatin beanstandeten Klausuren neu bewerten zu lassen.

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OVG: JPA Hamm muss mehr tun

Zur Begründung führte das OVG aus, dass § 14 Abs. 2 JAG NRW eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsgremiums vorsehe. Jede Klausur werde danach von zwei Prüfern begutachtet, mindestens einer davon müsse ein Hochschullehrer sein. Das sei dem Hintergrund der Vorschrift geschuldet, da die erste juristische Prüfung den Abschluss des juristischen Hochschulstudiums darstelle, weshalb Hochschullehrer an den Abschlussprüfungen beteiligt werden sollten.

Nach Auffassung des OVG handelt es sich dabei um eine Sollvorschrift und daher gelte – wie allgemein bei solchen Regeln im öffentlichen Recht –, dass sie ihm Regelfall befolgt werden muss. Lediglich im Ausnahmefall, also wenn besondere Umstände es im Einzelfall erfordern, dürften Klausuren ohne Beteiligung eines Hochschullehrers korrigiert werden, betonte das Gericht.

Im Verfahren der klagenden Jurastudentin stellte das OVG nun fest, dass die Prüfungsgremien beim Justizprüfungsamt in Hamm schon seit Jahren nicht wie vom JAG NRW verlangt besetzt wurden. Im Durchschnitt sei maximal bei jeder dritten oder vierten Klausurbewertung ein Hochschullehrer beteiligt, so das OVG. Damit werde der vom Gesetz geforderte Regelzustand, also der Beteiligung eines Hochschullehrers an der Korrektur jeder Klausur, nicht nur im Ausnahmefall, sondern regelmäßig unterschritten. Das OVG fand hier klare Worte für das Justizprüfungsamt Hamm: Es reiche in Angesicht dieser Zahlen nicht mehr aus, "dass das Prüfungsamt es bei seiner bisherigen Anstrengung zur Gewinnung von Prüfern aus dem Kreis der Hochschullehrer" belässt.

Mit anderen Worten: Das Hammer Justizprüfungsamt muss mehr als bisher tun, um den Anforderungen des JAG NRW gerecht zu werden.

Revision hat das OVG nicht zugelassen.

ast/LTO-Redaktion

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