Unzufriedener Examenskandidat vor dem OVG

Das Voll­be­frie­di­gend ist nicht genug

von Antonetta StephanyLesedauer: 3 Minuten

Auf 11,46 Punkten habe ihn die Prüfungskommission im mündlichen Examen "verhungern" lassen: Ein unzufriedener Examenskandidat zog vor das OVG Berlin-Brandenburg - und verlor dort auf ganzer Linie.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hatte sich kürzlich mit dem Fall eines Examenskandidaten zu befassen, der der Auffassung ist, dass die Prüfungskommission in seiner mündlichen Prüfung des ersten Examens befangen war (Beschl. v. 08.04.2021, Az. OVG 6 S 9/21).

Mit 12,71 Punkten war der klagende Examenskandidat aus Berlin nach den schriftlichen Klausuren vorbenotet worden, in einer der Zivilrechtsklausuren erreichte er sogar das höchstseltene Ergebnis von 18 Punkten. In der mündlichen Prüfung erreichte der Kandidat dagegen "nur" 11 Punkte. Zusammen mit dem universitären Teil aus dem Schwerpunktbereichstudium kam der Mann auf ein Gesamtergebnis von 11,46 Punkten im ersten Examen.

Viele Kandidatinnen und Kandidaten hätten sich über dieses "Vollbefriedigend" sicher sehr gefreut, immerhin gehört man damit regelmäßig zu den Top-Absolventen: Ein solches Ergebnis erreichen im bundesweiten Schnitt nur etwa 16 bis 17 Prozent der Prüflinge. Doch der Berliner Kandidat träumte von einem "sehr gut", das im Examen ab einer Gesamtnote von 14 Punkten anfängt: Wie er dem Prüfer in der Vorbesprechung mitteilte, hoffte er, sich durch die Ergebnisse der mündlichen Prüfung noch auf 14 Punkte "hieven" zu können.

Damit begann aus seiner Sicht das Unheil: Schon für diese Bemerkung im Vorgespräch habe er einen "schrägen, abwertenden Blick" des Vorsitzenden Prüfers geerntet, trug er vor Gericht vor. Und auch während der Prüfung hatte der Prüfling den Eindruck, die Prüfungskommission sei befangen, er spürte nach eigenen Angaben gegenüber seiner Person sogar eine "subjektive Antipathie wegen seiner Herkunft". Dagegen zog der Mann zunächst erfolglos vor das Verwaltungsgericht Berlin, bevor er nun schließlich vor dem OVG Berlin-Brandenburg landete. Dort brachte er insbesondere hervor, dass es doch nicht sein könne, dass er schriftlich derart gute Ergebnisse habe, mündlich jedoch bei "nur" elf Punkten gelandet war.

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Wer mehr schreibt, gewinnt nicht automatisch die Interessenabwägung

Vor dem OVG hatte der Examenskandidat nun keinen Erfolg, es lehnte seinen Antrag mit sehr deutlichen Worten ab.

Zunächst stellte der Senat fest, dass er die Diskrepanz zwischen den schriftlichen und mündlichen Ergebnissen nicht als "derart augenfällig" und damit als Indiz für eine Befangenheit der Prüfungskommission bewertet. Der Prüfling hatte außerdem moniert, dass die schriftliche Begründung zur Prüfung umfangreicher als die unmittelbar nach der mündlichen Prüfung verbal erteilte Begründung gewesen sei und damit Gründe unzulässigerweise "nachgeschoben" worden seien. Doch auch das begründet aus Sicht des Senats nicht den Vorwurf der willkürlichen Bewertung. Ohnehin sei die Begründung der Kommission "durchgängig sachlich formuliert und orientiert sich ausschließlich an leistungsbezogenen Aspekten", wie das Gericht in seiner Entscheidung schreibt. Anhaltspunkte für ein Verhalten der Prüfungskommission, das nicht die notwendige sachliche Neutralität und Distanz zum Prüfling gewahrt hat, seien daher nicht ersichtlich. Auch nach Sichtung der Gedächtnisprotokolle des Prüflings und seiner Mitprüflinge kam das OVG nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der Mann hatte außerdem argumentiert, dass er mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgebracht habe, während die Prüfungskommission lediglich eine einfache schriftliche Stellungnahme eingebracht habe, was vom Gericht zu würdigen sei. Dazu führte der Senat aber recht eindeutig aus: "Dieses Vorbringen verkennt, dass die vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung und Würdigung des Akteninhalts kein mathematischer Prozess ist, bei dem die Anzahl schriftlicher Erklärungen der verschiedenen Prozessbeteiligten bilanziert wird."

Auch nicht auf 11,46 Punkten in der Gesamtnote "verhungert"

Schließlich ging das Gericht noch auf den "schrägen, abwertenden Blick" des Vorsitzenden Prüfers bei der Vorbesprechung ein, den der Prüfling bemerkt haben will. Sollte der klagende Mann hier schon den Verdacht der Befangenheit gehabt haben, hätte er ihn auch schon direkt zu diesem Zeitpunkt geltend machen müssen. Zudem sei diese Deutung des Blicks durch den Prüfling lediglich "spekulativ", befand der Senat. Das gleiche gelte auch für den Vorwurf des Prüflings, die Kommission hätte ihn auf seinen 11,46 Punkten "verhungern" lassen, da sie seine Note nicht nach § 5d Abs. 4 Deutsches Richtergesetz auf 11,50 Punkte und damit auf ein "gut" angehoben habe.

Auch der lediglich auf "Mutmaßungen, Gefühlen und Empfindungen" beruhende Einwand des Prüflings, die Kommission hege ihm gegenüber eine subjektive Antipathie wegen seiner Herkunft, sei lediglich spekulativ und beruhe nicht auf objektiv erkennbaren Umständen. Zuletzt könne auch die Äußerung der Kommission, der Prüfling "solle doch mit dem erzielten Gesamtergebnis zufrieden sei", kein Indiz für eine fehlende Offenheit der Kommission gegenüber dem Prüfling sein, schloss der Senat.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

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