OLG Hamm verneint Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe

Häft­ling erhält kein Geld für Jura-Fern­stu­dium

von Maximilian AmosLesedauer: 3 Minuten
Ein Gefangener nahm ein Jura-Fernstudium auf und beantragte dafür Ausbildungsbeihilfe. Die JVA versagte ihm die Unterstützung, da er sein Vorhaben nicht mit der Gefängnisleitung abgesprochen habe. Zu Recht, entschied nun das OLG Hamm.

Ein Strafgefangener, der ohne Genehmigung der Gefängnisleitung ein Studium aufnimmt, hat keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Justizvollzugsanstalt (JVA). Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem nun bekannt gewordenen Beschluss (v. 28.04.2017, Az. 1 Vollz(Ws) 127/17). Damit stellten sich die Richter gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum vom 20.01.2017 (Az. V StVK 159/16), welches dem Mann zunächst einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe zugesprochen hatte. Der 1977 geborene Häftling sitzt derzeit wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der JVA Bochum ab und entschloss sich im Herbst 2015 dazu, ein Fernstudium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Er stellte dazu eigenmächtig seine ihm zugewiesene Tätigkeit in einem Unternehmensbetrieb der Anstalt ein, um sich ganz dem Studium widmen zu können. Eine Genehmigung beantragte er hierfür allerdings nicht.

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Keine Unterstützung ohne Genehmigung

Seinen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe, die Gefangenen nach § 32 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes NRW (StVollzG NRW) gewährt werden kann, wenn sie zur Teilnahme an einem Unterricht oder einer Weiterbildung von der Arbeit freigestellt sind, lehnte die JVA-Leitung ab: Der Gefangene hatte keine Genehmigung für sein Vorhaben eingeholt und ist dafür auch nicht seitens der JVA freigestellt worden. Auf den Antrag des Insassen verpflichtete das LG Bochum die JVA dazu, dessen Antrag erneut zu prüfen, da ein selbst organisiertes Studium eines Gefangenen - soweit Ordnungs- oder Sicherheitsbelange nicht berührt seien - grundsätzlich genehmigungsfrei und zulässig sei. Auf die Rechtsbeschwerde der JVA hin trat der 1. Strafsenat des OLG dieser Auffassung nun entgegen. Dem Mann stehe keine Ausbildungsbeihilfe zu, da das StVollzG NRW einem in Vollzeit studierenden Strafgefangenen nur dann eine Ausbildungsbeihilfe gewähre, wenn der Gefangene zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit müsse dabei seitens der JVA - zumindest schlüssig - genehmigt worden sein.

Ausbildungsbeihilfe nur ein Ausgleich, keine Förderung

Das StVollzG verpflichtet Gefangene, ihnen zugewiesene Tätigkeiten auszuführen, gibt ihnen aber auch die Möglichkeit, sich zwecks einer schulischen oder akademischen Aus- oder Weiterbildung von der Tätigkeit freistellen zu lassen. Dazu in § 30 Abs. 1: "Geeignete Gefangene sollen Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erhalten. Sie sind in dem Bemühen zu unterstützen, einen anerkannten Abschluss oder eine anschlussfähige, für den Arbeitsmarkt relevante Teilqualifikation zu erlangen". Das ihnen sonst für die Tätigkeit zustehende Entgelt muss in diesem Fall durch die sogenannte Ausbildungsbeihilfe ersetzt werden. Das OLG führte dazu aus, die Ausbildungsbeihilfe solle lediglich sicherstellen, dass ein Gefangener, der an einer beruflichen oder schulischen Fortbildung teilnimmt und dafür freigestellt ist, nicht schlechter gestellt wird als ein Gefangener, der die ihm zugewiesene Arbeit verrichtet. Dabei gehe es nur um den Ausgleich: Ein arbeitsloser Gefangener, der aus eigener Initiative heraus ein Studium aufnehme, würde beispielsweise keine Ausbildungsbeihilfe erhalten. Zwar ist ein Ziel des Strafvollzugs, den Gefangenen durch Ausbildungsmaßnahmen die spätere gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Allerdings, so der Senat, setze das Gesetz für die Zahlung einer solchen Beihilfe zunächst eine Freistellung voraus. Da diese hier nicht vorgelegen habe, habe die JVA die Unterstützung zu Recht versagt. Als Arbeitslohn respektive begehrte Ausbildungshilfe hätten dem Mann gem. § 32 StVollzG NRW 12,85 Euro pro Arbeitstag zugestanden.

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