Kein Schadenersatz für nicht bestandenes Examen
Es ist die letzte Hoffnung eines jeden gescheiterten Examenskandidaten, die sich doch nie zu erfüllen scheint: Einen Fehler in der Korrektur zu finden, der das Blatt noch einmal wendet. Einem heute 35-jährigen Kölner ist dies sogar gelungen, doch Schadenersatz bekommt er dafür nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschied (Urt. v. 08.12.2017, Az. 11 U 104/16). Der Mann war in seinem Freiversuch 2007 durchgefallen, weil vier seiner Examensklausuren mit "mangelhaft" bewertet worden waren. Der Freiversuch steht Kandidaten offen, die sich bis zum Ende ihres achten Semesters zur Prüfung anmelden. Wird dieser nicht bestanden, so gilt er als nicht unternommen. Die Bewertung als nicht bestanden focht er gerichtlich an und bekam tatsächlich recht: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster stellte schließlich mit Urteil vom 18.04.2012 (Az. 14 A 2687/09) die Rechtswidrigkeit seines Prüfungsbescheides fest und beanstandete dabei die in den beiden Klausuren im öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als fehlerhaft. Genutzt hat das dem Mann, der inzwischen als Anwalt arbeitet, freilich nichts. Sein Examen bestand er mit seinem ersten regulären Versuch, noch bevor die Entscheidung des OVG ergangen war. Nun aber verlangte er aufgrund des rechtswidrigen Prüfungsbescheides vom Land NRW aus Amtshaftung den Ersatz von 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und weiterer 1.645 Euro an Studiengebühren für die zusätzlich aufgewendete Zeit als Student.
OLG: Klausuren insgesamt zu schlecht
Zwar sei ein Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nicht undenkbar, gab das OLG zu. Das Land müsse sich das fahrlässige Verschulden des Prüfers zurechnen lassen. Für einen Anspruch hätte der zeitweilig verhinderte Anwalt aber nachweisen müssen, dass er bei korrekter Bewertung der beiden Klausuren nicht durchgefallen wäre, stellte der Senat fest. Doch dafür seien seine Leistungen alles in allem zu schwach gewesen: Eigens für den Prozess wurden seine Klausuren noch einmal begutachtet, und der Sachverständige stellte "gravierende Mängel" fest, wie das Gericht ausführte. Ungeachtet der festgestellten Bewertungsfehler stehe damit jedenfalls nicht fest, dass die fraglichen Klausuren bei Anwendung der richtigen Bewertungsmaßstäbe wenigstens mit "ausreichend" (4 Punkten) hätten bewertet werden müssen, so das OLG. Damit bestätigte man auch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 30.06.2016 (11 O 505/13). Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof jedenfalls möglich. mam/LTO-RedaktionAuf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2018 M02 13
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