Was gilt im Sommersemester 2021?
Das bereits zweite Sommersemester unter Corona-Bedingungen ist gestartet. Während vor einem Jahr die Landesregierungen, Universitäten und Fakultäten noch mit Hochdruck nach Wegen gesucht haben, um das Studieren in einer Pandemie irgendwie zu ermöglichen, ist das Online-Jurastudium mittlerweile Alltag. Trotzdem entstehen den Studierenden Nachteile, die ausgeglichen werden müssen. Eine Möglichkeit ist, die Corona-Semester nicht auf den Freiversuch anzurechnen.
Beim Freiversuch (auch Freischuss) handelt es sich um die Möglichkeit, das erste Staatsexamen bereits nach acht oder neun Semestern anzutreten und sich so einen weiteren Versuch für das Examen zusätzlich zum regulären Wiederholungsversuch zu sichern. Der sprichwörtliche Schuss mit dem Freischuss kann aber auch nach hinten losgehen, wenn man nur knapp besteht – es ist alles eine Frage der Präferenz.
Die Freischussanrechnung zu Corona – ein großes Hin und Her
Im Wintersemester 2020/2021 waren dann aber jedenfalls anfangs noch viele Bundesländer der Meinung, die Jurastudierenden hätten sich mittlerweile an die Corona-Bedingungen und die Pandemie gewöhnt, sodass einer Anrechnung des Semesters auf den Freischuss nichts entgegenstehe. Letztlich haben aber auch dann die meisten Bundesländer einen Rückzieher gemacht und auch das Wintersemester nicht angerechnet.
Wie sieht es nun im Sommersemester 2021 aus? Das hat LTO erneut bei den Landesjustizministerien und –prüfungsämtern nachgefragt. Nicht überall ist schon eine Entscheidung gefallen, einige Länder sind noch unentschlossen. LTO wird diesen Artikel am Ende mit entsprechenden Hinweisen aktualisieren.
Ist ein ordnungsgemäßes Studium aus Sicht der Länder möglich oder nicht?
Aktuell sind sich die Länder nicht mehr so sicher wie sie es noch hinsichtlich des vergangenen Wintersemesters waren. Es wäre immerhin das dritte Semester in Folge, das nicht auf den Freischuss angerechnet würde - entsprechend genau schauen die zuständigen Behörden hin.
So hängt die Entscheidung zum Beispiel nach Angaben des Thüringer Justizministeriums davon ab, "ob in diesem Semester ein 'ordnungsgemäßes Studium' stattfinden kann". Diese Beurteilung stehe noch aus und sei in der Diskussion. Denselben Standpunkt vertritt das Justizministerium des Saarlandes in seiner Stellungnahme gegenüber der LTO.
Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg teilen gegenüber LTO ebenfalls mit, dass eine Entscheidung über die Anrechnung noch nicht gefallen sei. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein sieht dies laut der jeweiligen Pressesprecher ebenfalls so aus, dort werde aber eine Entscheidung in Kürze erwartet. Das Justizministerium in Baden-Württemberg befindet sich noch in der Abstimmung mit dem ebenfalls an der Entscheidung beteiligten Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
In einigen anderen Bundesländer hingegen ist die Entscheidung bereits gefallen. So soll in Kürze die bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) geändert werden und das Sommersemester 2021 in Bayern nicht in die Berechnung für den Freiversuch einfließen. Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich sagte gegenüber LTO, dass die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus weiterhin Auswirkungen auf den Hochschulbetrieb hätten. "Mir ist wichtig, dass den Studierenden der Rechtswissenschaft in Bayern hierdurch keine Nachteile für ihren Freiversuch entstehen", erläuterte Eisenreich der LTO.
Auch in Hessen ging es zügig: Bereits im März hat das hessische Justizministerium verkündet, das Sommersemester 2021 nicht auf den Freischuss anzurechnen.
NRW und Sachsen-Anhalt: Chancengleichheit und Bibliotheksnutzung wichtig
In Nordrhein-Westfalen ist nach Auskunft des Justizministeriums die Entscheidung inzwischen ebenfalls gefallen. Die Pandemie erlaube trotz aller Bemühungen der Universitäten weiterhin kein klassisches Jurastudium. Dem möchte das Justizministerium Rechnung tragen, wie es gegenüber LTO bekanntgibt. Es habe daher aus Gründen der Chancengleichheit und Planungssicherheit für die Studierenden frühzeitig beschlossen, das Sommersemester 2021 nicht bei der Freiversuchsfrist berücksichtigen.
In Sachsen-Anhalt ist die Entscheidung laut Pressestelle ebenfalls zugunsten der Studierenden ausgefallen. Das Sommersemester wird danach nicht auf den Freiversuch angerechnet. Die dortige Justizministerien Anne-Marie Keding begründet dies auch mit der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit von Bibliotheken und der Tatsache, dass Präsenzveranstaltungen kaum durchgeführt werden konnten. "Gerade für Studienanfänger und für Studentinnen und Studenten, die sich im Studium vor der Phase der Examensvorbereitung befinden, ist ein Präsenzstudium aber sehr wichtig", so die Justizministerin weiter zu ihrer Entscheidung.
Rheinland-Pfalz: Hoffentlich das letzte Corona-Semester
Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz sieht das ähnlich und hat sich ebenfalls gegen eine Anrechnung entschieden. Der Justizminister Herbert Mertin hofft laut einer Pressemitteilung, dass dies das letzte Semester unter Einschränkungen ist und kommendes Semester wieder der Präsenzbetrieb starten kann. Er lässt dabei durchblicken, dass aber auch in Zukunft die Vorteile digitaler Lehrangebote erhalten bleiben sollen.
In Berlin und Brandenburg ist die Entscheidung auch gefallen: Das Sommersemester 2021 werde nicht in die Berechnung einbezogen, lässt das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg gegenüber LTO sowie auf seiner Homepage verlauten.
Aus Bremen hat die LTO bis zur Veröffentlichung dieses Beitrags keine Reaktion erhalten.
Update am 18.05.2021: Nun hat auch Bremen bekanntgegeben, dass das Sommersemester 2021 nicht in die Berechnung zum Freiversuch einfließt.
Update am 09.06.2021: In Niedersachsen wird das Sommersemester 2021 ebenfalls nicht auf den Freischuss angerechnet.
Update am 06.07.2021: Baden-Württemberg hat bekanntgegeben das Sommersemester ebenfalls nicht auf den Freiversuch anzurechnen.
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2021 M05 12
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