BVerwG zu BAföG-Anspruch

Ohne Geld im Urlaub

von Dr. Felix WinklerLesedauer: 5 Minuten
Wer sich vom Studium beurlauben lässt, hat keinen Anspruch auf BAföG mehr, entschied das BVerwG nun für den Fall eines krebskranken Studenten. Das geht in Ordnung, sagt Felix Winkler – für Krankheitsfälle gebe es andere Formen der Absicherung.

Das Studium ist für Studenten in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung. Bevor man sich mit allen Fragen zu Ablauf Inhalt oder Prüfungen auseinandersetzen darf, muss zunächst die Finanzierung geklärt werden. Neben dem klassischen Studentenjob gibt es für Studierende noch eine Reihe zusätzlicher Möglichkeiten - eine davon ist das sogenannte BAföG, die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Über die Bewilligung von BAföG freute sich auch ein Student aus Schleswig-Holstein. Jedenfalls so lange, bis er im Sommersemester 2011 im Juni schwer an Krebs erkrankte. Daraufhin ließ er sich im Juli rückwirkend für das ganze Semester beurlauben. Im Oktober erhielt er vom Studentenwerk einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid über die gezahlten Beträge von 439 Euro monatlich für die Monate Juli bis September. Dies wollte der Student nicht hinnehmen und klagte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Anzeige

Kein Anspruch während Urlaubs trotz Erkrankung

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein die Klage abgewiesen hatte (Urt. v. 10.06.2013, Az. 5 A 145/12), war die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein zumindest insoweit erfolgreich, als es sich um die Rückforderung für den Monat Juli handelte (Urt. v. 05.06.2014, Az. 3 LB 4/14). Hinsichtlich der darauf folgenden Monate sei der Bescheid rechtmäßig gewesen, da Studenten während eines Urlaubssemesters, auch wenn dieses durch Krankheit veranlasst werde, die Ausbildungsförderung nicht zustehe. Entgegen der Ansicht des VG habe der Student die Rechtswidrigkeit der geleisteten Förderungszahlungen nicht zu vertreten, so das OVG weiter. Obgleich die Gewährung von Vertrauensschutz in diesem Zusammenhang im BAföG nicht vorgesehen sei, könne er sich dennoch bezüglich der Rückforderung für den Monat Juli auf den unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauensschutz berufen. Für die Monate August und September 2011 sei er hingegen nicht schutzwürdig. Denn mit seiner Beurlaubung im Juli 2011 hätte der Student zumindest wissen müssen, dass er für diese Monate keinen Förderanspruch mehr besaß. Das BVerwG gab der Vorinstanz nun Recht. Zur Begründung führte es ergänzend aus, dass Studenten während einer Beurlaubung vom Studium grundsätzlich keine Ausbildungsförderung zustehe, § 15 Abs. 2, 2a BAföG (Urt. v. 25.06.2015, Az. 5 C 15.14). Ist jemand aus Krankheitsgründen an der Fortführung seines Studiums gehindert, könne er entweder bis zu drei Monate weiter eine Förderung erhalten, oder sich für die Beurlaubung entscheiden. Im letzteren Fall könne er sich nicht auf einen Anspruch aus Vertrauensgesichtspunkten berufen, da dann bekannt sei, dass aufgrund des verlangten und gewährten Urlaubssemesters kein Anspruch bestehe.

Anzeige

2/2: Kein Ermessensspielraum für die Behörde

Die Entscheidung ist für den Studenten persönlich zwar wenig erfreulich, juristisch in der Sache und nach dem BAföG jedoch – überwiegend – gut vertretbar. Das BAföG lässt der Behörde nämlich keinen Ermessensspielraum. Daher macht es auch keinen Unterschied, ob der Student ursprünglich davon ausging, dass die Zahlungen rechtmäßig erfolgten. Außerdem konnte der Student selbst entscheiden, ob er einen Antrag auf Beurlaubung stellt und damit seinen Förderungsanspruch verliert oder ob er sich krank meldet und dann für drei weitere Monate Ausbildungsförderung erhält. Indem er sich für eine Beurlaubung entschied, war er nicht mehr schutzwürdig. Unter Zugrundelegung des BAföG ist die Rechtsprechung des BVerwG also nicht zu beanstanden. Die Regelungen der §§ 15 Abs. 2, 2a BAföG sind auch konsequent, sorgen für Rechtssicherheit und sind deshalb nicht zu beanstanden. So dient das BAföG bereits seinem Wortlaut nach ausschließlich der Förderung der Ausbildung und nicht der des Urlaubs. Ist der Student krank und verliert nach drei Monaten seinen BAföG-Anspruch, so hat er die Möglichkeit, nach dem Sozialgesetzbuch II und XII Sozialleistungen für die Dauer der Krankheit zu beantragen. Der Student wird also auch im Krankheitsfall nicht allein gelassen.

Woher stammt der Vertrauensschutz?

Unbefriedigend ist jedoch, dass das BVerwG keine wesentlichen Feststellungen zum Anspruch auf Förderung aufgrund von Vertrauensgesichtspunkten für den Monat Juli gemacht hat. Dass der Student die Ausbildungsförderung für die Monate August und September zurückzahlen musste, lässt sich mit dem BVerwG nachvollziehbar damit begründen, dass er ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Beurlaubung ab Juli wusste, dass er für ein Urlaubssemester keine Förderung erhält. Diese Rechtsprechung, konsequent fortgeführt, würde jedoch dazu führen, dass der Student damit hätte rechnen müssen, ausschließlich für die ersten drei Monate des Sommersemesters 2011, also von April bis Juni, Ausbildungsförderung  im Krankheitsfall zu erhalten. Er erhielt jedoch auch für den Monat Juli BAföG. Das OVG hatte dies mit dem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauensschutz begründet – ohne näher darauf einzugehen. Dieser Punkt sorgt jedoch für Rechtsunsicherheit. Denn es lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Förderung ausgerechnet für den Monat Juli geleistet werden sollte: Weil der Student schwer erkrankt war? Oder weil das Studentenwerk im Juli den Urlaubsantrag für die Zeit von April bis September 2011 bewilligte? Hätte der Student den Urlaubsantrag erst im August abgeben, wäre dann aufgrund des Vertrauensschutzes auch für diesen Monat Ausbildungsförderung bewilligt worden?

Eine menschliche Entscheidung?

Das BAföG hilft bei der Beantwortung der Frage jedenfalls nicht weiter, denn es sieht keinen solchen Vertrauensschutz vor. Dieser wird im BAföG bislang nur im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 SGB X für solche Fälle besprochen, in denen ein Student eine Vermögensdisposition für die Zukunft getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter erheblichen Nachteilen rückgängig machen kann. Vielleicht hat in diesem speziellen Fall aber auch das Gericht in nachvollziehbarer Weise allein aufgrund der schweren Erkrankung des Studenten eine "menschliche" Entscheidung getroffen und diesem ein Monat Ausbildungsförderung "zugebilligt". Den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauensschutzes als Begründung heranzuziehen, diente damit wohl eher als Mittel zum Zweck. Immerhin könnten Studenten nun versuchen, den Antrag auf Beurlaubung ein paar Wochen hinaus zu zögern, um gegebenenfalls einen weiteren Monat Ausbildungsförderung zu erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Urlaubssemester keine Prüfungen erbracht werden können. Der Autor Dr. Felix Winkler ist Rechtsanwalt in Köln und berät unter anderem zu Fragen des Schul-, Hochschul- und Prüfungsrechts.

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

Studium

Verwandte Themen:
  • Studium
  • Urlaub
  • BAföG

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter