BSG zum Zweiten Staatsexamen

Arbeits­lo­sen­geld im Anschluss an das Rechts­re­fe­ren­da­riat

Gastbeitrag von Dr. Martin Kellner, LL.M.Lesedauer: 4 Minuten

Im letzten Monat ihres Referendariats können Examenskandidaten Unterhaltsbeihilfe und Arbeitslosengeld zugleich beziehen. Das eine schließt das andere nicht aus, stellte das BSG nun klar. Martin Kellner stellt die Entscheidung vor.

Rechtsreferendarinnen und -referendare, die ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvieren, können nach Beendigung ihres Referendariats und bei rechtzeitiger Arbeitslosmeldung von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten. Der Arbeitslosengeldanspruch beginnt unmittelbar nach dem Bestehen des Zweiten Staatsexamens und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsbeihilfe für den restlichen Prüfungsmonat weitergezahlt wird. Dies hat das BSG jetzt klargestellt (Urt. v. 12.05.2021, Az. B 11 AL 6/20 R).

In den meisten Ländern stehen Juristinnen und Juristen im Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Dass die während des Referendariats bezogene Unterhaltsbeihilfe nur den Lebensunterhalt sichern soll und daher nicht gerade üppig ist, ist allgemein bekannt. Wenn das Referendariat nicht im Beamtenverhältnis geleistet wird, hat dies aber den Vorteil, dass aufgrund der entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach dem Referendariat ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beträgt im Regelfall 60 Prozent des ehemaligen Nettoeinkommens und kann bis zu zwölf Monate beansprucht werden. Dass die Höhe des Arbeitslosengeldes analog der Höhe der Unterhaltsbeihilfe gering ausfällt, steht dabei auf einem anderen Blatt.

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Müssen Doppelleistungen in jedem Fall vermieden werden?

Das BSG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ab welchem Zeitpunkt genau das Arbeitslosengeld beginnt und ob es dem Arbeitslosengeld entgegensteht, wenn nach Beendigung des Referendariats für den restlichen Prüfungsmonat die Unterhaltsbeihilfe weitergewährt wird. Geklagt hatte ein Jurist, der sein Referendariat in Niedersachsen absolviert hatte. Sein Ausbildungsverhältnis endete nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAG) mit Bestehen des Zweiten Staatsexamens am 7. September 2015. Die Unterhaltsbeihilfe wurde über diesen Termin hinaus bis Ende September 2015 ungekürzt weitergewährt.

Am Tag nach der mündlichen Prüfung meldete sich der Jurist persönlich bei der Agentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag für die Zeit vom 8. bis 30. September unter Hinweis auf die Unterhaltsbeihilfe ab. Sie berief sich dabei auf § 157 SGB III, der das Ruhen des Anspruchs für Fälle anordne, in denen ein Arbeitsloser Arbeitsentgelt erhalte oder beanspruchen könne. Doppelte Leistungen durch die Zahlungen von Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt seien zu verhindern, argumentierte die Arbeitsagentur. Dies gelte auch im Fall des Juristen, bei dem die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit der Unterhaltsbeihilfe zusammentreffe.

Das BSG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die ungekürzte Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für die verbleibenden Tage des letzten Ausbildungsmonats nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt. Eine zu vermeidende "Doppelversorgung" hatten die Kasseler Richterinnen und Richter nicht gesehen, weil das Arbeitslosengeld generell keine Hilfebedürftigkeit voraussetzt.

Entscheidend ist die rechtliche Zuordnung der Arbeitgeberzahlung

Die Entscheidung des BSG ist nur konsequent und entsprechend begrüßenswert: Es handelt sich beim Arbeitslosengeld nämlich um eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung, für die das Versicherungsprinzip gilt. Versichertes Risiko ist die Arbeitslosigkeit. Hierin unterscheidet sich die Leistung der Bundesagentur für Arbeit von denen des Existenzsicherungsrechts (zum Beispiel Hartz IV, das die Jobcenter zahlen), die aus Steuermitteln bestritten werden und der Deckung individueller Bedarfe dienen.

Daher stehen bei der Beurteilung der Unterhaltsbeihilfe nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Bedürftigkeit des Arbeitslosen im Vordergrund. Vielmehr geht es um die rechtliche Zuordnung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bezogen werden. Der gesetzliche Ruhenstatbestand des § 157 SGB III erfasst nur Einkommen, das zu einem Zeitpunkt eingeht, in dem faktisch keine Beschäftigung mehr ausgeübt wird, das Arbeitsverhältnis jedoch rechtlich fortbesteht und hieraus noch Entgeltansprüche resultieren. So verhält es sich etwa, wenn bei einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung zwar das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, die Beschäftigung dagegen beendet ist.

Solch ein Fall von "Gehalt ohne Arbeit", der zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führte, liegt bei dem Referendar aber nicht vor. Ordnet man die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe anteilig dem „Restmonat“ nach der Staatsprüfung zu, ist der Ruhenstatbestand nicht erfüllt, weil in diesem Zeitraum wegen der Regelung des JAG kein Dienstverhältnis mehr fortbestand: Gleichzeitig mit dem Dienstverhältnis endet auch die Beschäftigung des Referendars. Generell kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt mehr für spätere Zeiträume erhalten.

Und selbst wenn man die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Prüfungsmonat vollständig dem Zeitraum zuordnet, in dem der Referendar noch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, scheidet ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aus. Denn dann ist der Zeitraum nach der Prüfung und damit nach Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt nicht betroffen. Es wäre sogar an ein höheres Arbeitslosengeld zu denken, wenn in den Tagen des Prüfungsmonats bis zum Examen ein höheres Einkommen gezahlt wurde, das rechnerisch der Unterhaltsbeihilfe für einen ganzen Monat entspricht.

Hierzu brauchte sich das BSG aber nicht zu äußern, da in dem Revisionsverfahren um die Bewilligung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach, nicht aber über die Höhe der Leistungen gestritten wurde.

Was ist nach dem Zweiten Staatsexamen zu beachten?

Rechtsassessorinnen und -assessoren sind daher gut beraten, wenn sie sich gleich an dem Tag nach der mündlichen Prüfung bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen. Bei einer späteren Antragstellung kann Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht rückwirkend geleistet werden.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und eine Sperrzeit zu vermeiden, ist es erforderlich, sich binnen drei Tagen nach Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst, also nach der erfolgreichen mündlichen Prüfung, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitsuchend zu melden. Die sonst übliche frühzeitige Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird von Referendaren regelmäßig nicht erwartet (Bayerisches LSG, Urt. v. 27.01.2015, Az. L 10 AL 382/13). Unerheblich ist insbesondere das Datum des Einladungsschreibens zur mündlichen Prüfung, weil der Prüfungstermin noch verschoben und zu diesem Zeitpunkt zumeist auch nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung bestanden und der juristische Vorbereitungsdienst enden wird.

Der Autor Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt) ist Richter am Sozialgericht Freiburg.

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