Wer zahlt für Kater Rocky?
Auch wenn ein verletzt aufgefundenes Tier von einer fremden Person zum Tierarzt gebracht wird, haftet der Tierhalter selbst für die Kosten der Notbehandlung. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 30.08.2024, Az. 161 C 16714/22). Dem Urteil liegt ein Schulbeispiel der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zugrunde.
Der Patient in diesem Fall hört auf den Namen "Rocky". Der Kater war im Mai 2022 für einige Tage ausgebüxt. Als eine fremde Person ihn bewusstlos auffand, wurde die Tierrettung alarmiert und Rocky als Notfall in eine Tierklinik eingeliefert. Während der Kater behandelt wurde, konnte über das Haustierzentralregister sein Frauchen ausfindig gemacht werden, die Rocky am nächsten Tag abholte.
Die Kosten in Höhe von etwa 560 Euro für die Rettung ihres Katers wollte die Frau aber nicht übernehmen. Schließlich sei sie vor der Behandlung nicht informiert worden und hätte Rocky stattdessen zu dem Tierarzt gebracht, der ihn üblicherweise behandelt.
Fremdgeschäftsführungswille aus Tierschutzgesetz abgeleitet
Das AG München gab der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten nun aber statt. Der Anspruch ergebe sich aus den Grundsätzen der GoA nach den §§ 683 S. 1, 677, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei der tierärztlichen Versorgung habe es sich um ein fremdes Geschäft gehandelt. Zwar hätten die Tierärzte auch aus eigener Verpflichtung gehandelt, letztlich sei die Übernahme der Behandlung aber Rockys Frauchen als Tierhalterin zugutegekommen.
Auch der Fremdgeschäftsführungswille – der bei auch fremden Geschäften grundsätzlich vermutet wird – habe in diesem Fall vorgelegen. Das AG München zieht zur Begründung den § 1 des Tierschutzgesetzes heran, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Daraus folge, dass Rockys Frauchen die Behandlung auch selbst hätte durchführen lassen müssen. Dass die Tierärzte die Behandlung vorgenommen haben, stand laut AG somit im Interesse der Tierhalterin.
Tierfundfälle sind häufig GoA mit jeweils leichten Abwandlungen
Da es sich bei der Behandlung von Rocky zudem um eine Notfallmaßnahme gehandelt habe, hätte Rockys Halterin auch nicht vorab informiert werden müssen. Insbesondere wurde dadurch keine Nebenpflicht nach § 681 BGB (Anzeigepflicht gegenüber dem Geschäftsherrn) verletzt.
Die Frau bleibt demnach auf den Tierarztkosten sitzen. Das Urteil des AG München ist rechtskräftig.
Die Grundsätze der GoA sind in Fällen mit gefundenen Tieren der Klassiker, je nach Sachverhalt aber immer leicht abgewandelt. Wer zum Beispiel für die Tierarztkosten verletzter Katzen aufkommen muss, wenn deren Halter nicht bekannt sind, hat bereits das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden: im Zweifel die Fundbehörde.
lmb/LTO-Redaktion
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2024 M11 18
Tierhalterhaftung
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