BRAK zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Ja, aber…

von Tanja PodolskiLesedauer: 3 Minuten
Nun liegen auch die Stellungnahmen von BRAK und DAV zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vor. Beide Organisationen bezeichnen das Papier als "vertretbare Grundlage". Da hören die Gemeinsamkeiten aber auch schon auf.

Die Stellungnahmen erfolgen auf Aufforderung des Justizministeriums, die Ende April mit knapper Frist ergangen war. Schon zuvor hatten sich eine Reihe von Landeskammern in einer gemeinsamen Erklärung kritisch geäußert und insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit von Syndizi gegenüber ihren "Mandanten", die zugleich ihre Arbeitgeber sind, moniert. Zudem sei mit dem Gesetz faktisch eine Aufgabe des Fremdbesitzverbots verbunden, die es zu vermeiden gelte. Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Referentenentwurf (RefE) fällt demgegenüber – wie nach ihrem Kurswechsel Mitte April nicht anders zu erwarten war – verhalten positiv aus. Vor allem begrüßt die BRAK den Vorschlag, eine den Status des Syndikusanwalts begründende Norm aufzunehmen. Hierin liegt für die Kammer sogar "der Hauptgrund der Zustimmung" zum Konzept des BMJV.

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Syndikusrechtsanwalt: Eigener Beruf oder Ausübungsmodalität?

Damit läuft sie konträr zur Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der argumentiert auf 36 Seiten unter anderem, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts beschreibe "keinen eigenständigen Beruf, sondern lediglich eine besondere Berufsausübungsmodalität", die mit einem Klammerzusatz kenntlich gemacht werden könne, wenn der Anwalt als Syndikus tätig werde. Das sei "im Hinblick auf den geringeren Schutz des Mandatsgeheimnisses bei einem Syndikusanwalt" erforderlich. Mehr aber auch nicht. Insbesondere das im Referentenentwurf vorgesehene separate Zulassungsverfahren lehnt der DAV grundlegend ab. Die BRAK übt ihre Kritik vor allem an den Regelungen zum Vertretungsverbot, welches besagt, dass Syndizi für ihren Arbeitgeber nicht vor Gericht auftreten dürfen. Es müsse ganz deutlich gemacht werden, dass dieses Verbot weiterhin gelte und sich konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstrecke. Nur so würde der mangelnden Distanz zum Arbeitgeber und dem essentiellen Verbot der Fremdkapitalbeteiligung ausreichend Rechnung getragen.

Vertrungsbefugnis oder nicht – DAV versus BRAK

Um dem "Gebot der Waffengleichheit" zu entsprechen, sei es zudem zwingend notwendig, dass das Vertretungsverbot des Syndikusrechtsanwalt in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren ebenso gelte wie in zivil- und arbeitsgerichtlichen sowie jenen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies beurteilt der DAV grundlegend anders und revidiert damit sogar seine eigene frühere Einschätzung: "Bereits heute lassen sich Unternehmen im Gerichtsverfahren, wo kein Anwaltszwang besteht, durch Mitarbeiter vertreten, die dann eben nicht als Anwalt auftreten. Wenn sie künftig als Anwälte auftreten, entstehen keine Nachteile, auch weil das RVG nicht gilt. Auf der anderen Seite ist zu beobachten, dass in vielen Fällen, in denen heute schon Mitarbeiter vor den Gerichten ihre Unternehmen vertreten dürfen, regelmäßig auch Prozessanwälte die Verfahren begleiten. An dieser Praxis wird sich nach Einschätzung des DAV nichts ändern." Die BRAK regt zudem an, die zu erwartenden Kosten eines Zulassungsverfahrens für Syndikusanwälte im Gesetz selbst deutlicher anzusprechen und zu benennen. Zum Ausgleich dieser Kosten macht sie recht konkrete Vorschläge: "Es wird erforderlich werden, die Gebührenordnungen entsprechend zu ändern. Denkbar wäre beispielsweise für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt höhere Gebühren als für die Zulassung als Rechtsanwalt festzulegen."

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