Neues Kostenrecht für Notare, mehr Geld für Anwälte
Nachdem der Gesetzgeber das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Jahr 2009 mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend reformiert hatte, nimmt er sich nun auch das Kostenrecht dieses Rechtsgebiets vor. Dabei tritt an die Stelle der Kostenordnung (KostO) das Gericht- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die Gebühren der Gerichte und Notare durch eine klare Struktur verständlicher und übersichtlicher ausgestalten soll. Daneben wird die Vergütung der Rechtsanwälte an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Ebenfalls angehoben werden sollen die Gebühren der Gerichte und Gerichtsvollzieher sowie die Entschädigungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern im Gerichtsverfahren.
Klare Trennung gerichtlicher und notarieller Gebühren
Bislang regelt die KostO die Gebühren der Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ausgenommen in Familiensachen, für die das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) gilt - und die Gebühren der Notare. Der Gesetzesaufbau folgt dabei noch immer dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes. Er regelt also die Gebühren für Beurkundungen so, als ob es sich dabei um eine Tätigkeit der Gerichte handelte. Die Notargebühren werden im Anschluss daran vergleichsweise knapp abgehandelt. Der aktuelle Referentenentwurf zur Modernisierung der KostO beseitigt diesen irreführenden Gesetzeszustand. Gerichts- und Notargebühren sind zwar weiterhin in einem Gesetz aufgehoben, und es wird auch einen kurzen allgemeinen Teil geben, der für beide Rechtsmaterien gemeinsam gelten soll. Im Übrigen findet aber eine klare Trennung der gerichtlichen und der notariellen Gebührentatbestände statt. Dies schlägt sich vor allem darin nieder, dass die Kosten nicht mehr aus einer gemeinsamen Tabelle berechnet werden. Tabelle A gilt nur für die Gerichte und sieht entsprechend höhere Gebührensätze vor, während sich die Notare mit einer im Vergleich zur KostO maßvoll angehobenen Tabelle B begnügen müssen."Billige" und "teure" Notare sind künftig passé
Das neue GNotKG folgt künftig der Regelungstechnik, die schon im Gerichtskostengesetz (GKG), dem FamGKG und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angewendet wird: Die Gebühren- und Auslagentatbestände finden sich zusammengefasst in einem Kostenverzeichnis. Dadurch soll mehr Transparenz bei der Gebührenerhebung erreicht werden. Ein wichtiger Schritt hierzu ist, dass Auffangtatbestände weitgehend beseitigt werden. Dadurch soll keine Möglichkeit mehr bestehen, eine im Kostenverzeichnis fehlende Tätigkeit als Nebentätigkeit abzurechnen. Um eine möglichst einheitliche Bewertung zu erreichen, ist die Bildung von Teilwerten - mit Ausnahme von Rahmengebühren – nicht mehr erforderlich. Auf diese Weise wird es keine "billigen" oder "teuren" Notare mehr geben, weil alle auf dieselben Wertvorschriften zurückgreifen müssen. Insgesamt fällt die Erhöhung der Notargebühren moderat aus - wenn man bedenkt, dass diese seit 1987 (!) nicht mehr an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst worden sind. Mit der Anhebung der Gebühren in den unteren Wertbereichen versucht der Gesetzgeber allerdings, die Inhaber kleiner Notarstellen zu unterstützen. Dies ist ein lobenswerter Ansatz, denn gerade in großen Bundesländern können strukturschwache Regionen kaum noch mit Notaren besetzt werden. Ähnlich wie bei den Landärzten finden sich kaum noch Bewerber, die bereit sind, in den ersten Berufsjahren weniger zu verdienen, dabei aber einen hohen persönlichen Einsatz zu leisten. Ob diese Entwicklung durch das GNotKG aufgehalten werden kann, wird sich aber erst noch zeigen müssen.Höhere Gerichtsgebühren sollen Kostendeckung der Justizhaushalte gewährleisten
Nachdem Rechtsanwälte im Jahr 2004 mit dem RVG schon eine deutliche Gebührenerhöhung verzeichnen konnte, soll nun auch ihre gesetzlichen Vergütung an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden. Da die Anwälte außerhalb eines Gerichtsverfahrens ihre Vergütung vereinbaren können und sollen, wirkt sich diese Erhöhung besonders nachteilig auf die Länderhaushalte aus, sofern sie die Anwaltsgebühren über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe finanzieren müssen. In ihrem Entschließungsantrag hatten die Bundesländer daher eine deutlichere Anhebung der Gerichtsgebühren gefordert, um eine Kostendeckung innerhalb der Justizhaushalte gewährleisten zu können. Weitere Einsparungen im Bereich der Anwaltsvergütung könnten erreicht werden, indem man die Idee eines vereinfachten Scheidungsverfahrens wieder aufgreift. Dessen Kerngedanke ist, dass in geeigneten Fällen nicht zwingend eine Vertretung durch zwei Rechtsanwälte erfolgen muss. Unterm Strich ist der aktuelle Gesetzentwurf in jedem Fall zu begrüßen: Er vereinfacht das Justizkostenrecht, ohne dabei die bewährten Strukturen zu verändern. Der Autor Dr. Jörn Heinemann ist Notar in Neumarkt i.d.OPf.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2012 M05 8
Anwaltskosten
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