Zivilverfahrensrecht: DAV fordert Änderung des § 522 ZPO

mbr/LTO-Redaktion

22.09.2010

Der DAV begrüßt die Ankündigung der Bundesjustizministerin, den im Rahmen der Reform der Zivilprozessordnung im Jahre 2001 neu eingeführten § 522 Abs. 2 ZPO zu ändern. Dies teilte der DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer am Rande des 68. Deutschen Juristentages in Berlin mit.

§ 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht es einem Berufungsgericht, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Dies stellt aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine nicht hinnehmbare Rechtswegverkürzung dar. "Für den Bürger ist der Zugang zum Recht durch diese Vorschrift verkürzt", so Prof. Dr. Ewer. Durch die unterschiedliche Praxis an Land- und Oberlandesgerichten sei die Frage, auf welche Weise ein erstinstanzliches überpfüft wird, zum Lotteriespiel geworden.

Die Vorschrift war eingeführt worden, um eine Verfahrensbeschleunigung in Fällen von "offensichtlich unbegründeten" Berufungen zu erreichen. Laut dem DAV sei teilweise aber sogar der gegenteilige Effekt erzielt worden.

Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, dieses für die Praxis außerordentlich relevante Problem durch die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu lösen. Dieses Rechtsmittel könnte zukünftig ab einem Streitwert von über 20.000 Euro eingelegt werden. Der Änderungsentwurf wird für Ende November 2010 erwartet.

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Zitiervorschlag

Zivilverfahrensrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1529 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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