Vergangene Versammlungen hätten gesezeigt, dass "Querdenker"-Demonstranten immer wieder gegen die Corona-Schutzmaßnahmen verstoßen, so der VGH Hessen. Das Versammlungsverbot der Stadt sei deshalb rechtmäßig.
Eine geplante Demonstration von Gegnern der Corona-Politik an diesem Samstag in Kassel bleibt verboten, hat der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden (Beschl. v. 18.06.2021, Az. 2 B 1295/21). Er bestätigte am Freitag entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sowie der Stadt. Den Eilantrag des Demonstrationsanmelders der Veranstaltung "Mittsommer in Kassel - Bewahren - Versöhnen - Schöpfen" wurde damit abgelehnt.
Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung vor allem mit Verweis auf die Erfahrungen der vorherigen "Querdenker"-Versammlungen, insbesondere vom 20. März dieses Jahres in Kassel. Damals waren bei einer ähnlichen Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen mehr als 20.000 Teilnehmer unterwegs, von denen sich viele nicht an gerichtliche Auflagen wie die Maskenpflicht gehalten hatten. Teils kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen.
Nach Ansicht des VGH hat die Stadt "die überzeugende Prognose gestellt, dass aufgrund dieser Erfahrungen bei der angemeldeten Versammlung wiederum mit Verstößen gegen Auflagen und Verbote zurechnen" sei. Bei einer großen Anzahl von Teilnehmern könne ihnen nicht effektiv mit polizeilichen Mitteln begegnet werden, sodass Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit und eine Überlastung des Gesundheitssystems durch die Ausbreitung des Coronavirus bestehe.
Das städtische Verbot zweier Gegendemonstrationen kippte das Verwaltungsgericht Kassel am Freitag hingegen. Im Unterschied zur "Querdenker"-Demo sei bei den Gegenveranstaltungen nicht zu erwarten, dass sich Anmelder und Teilnehmer nicht an etwaige Auflagen hielten.
Unabhängig vom nun bestätigten Verbot der "Querdenker"-Demo hat sich die Polizei auf einen größeren Einsatz eingestellt. Die Stadt hat für Teile Kassels Maskenpflicht auch im Freien angeordnet.
dpa/cp/LTO-Redaktion
VGH bestätigt Versammlungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45252 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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