Gorleben kann als Endlagerstandort für radioaktive Abfälle weiter erkundet werden. Das VG Lüneburg hat die Anträge zweier Erkundungsgegner auf vorläufige Unterbrechung der Erkundung des Salzstocks abgelehnt - ob Gorleben als Endlager geeignet ist, ist aber weiterhin offen.
Jedenfalls in erster Instanz ist es damit den beiden Nachbarn des Bergwerksgeländes in Gorleben nicht gelungen, die Arbeiten des Bundesamtes für Strahlenschutzes vorläufig zu unterbrechen, das den Salzstock auf seine Eignung als Endlager für radioaktive Abfälle erkundet (Beschl. v. 14. April 2011, Az. 2 B 12/11 - Rahmenbetriebsplan -, 2 B 13/11 - Hauptbetriebsplan)
Die Erkundungsarbeiten in Gorleben, deren rechtliche Voraussetzungen bereits seit Jahrzehnten umstritten sind, waren für zehn Jahre bis Ende September 2010 unterbrochen. Am 10. September 2010 verlängerte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld den Rahmenbetriebsplan für weitere 10 Jahre bis Ende September 2020. Zudem wurde zur Durchführung der Erkundungsarbeiten ein Hauptbetriebsplan für die Dauer von zwei Jahren zugelassen.
Nachdem Bürger und auch eine Kirchengemeinde Klage gegen beide Pläne erhoben hatten, ordnete die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung an. Hier traten nun die beiden Anwohner auf den Plan. Sie setzten sich gegen den Sofortvollzug zur Wehr, auch weil sie Inhaber des Salzabbaurechts für das unter ihren Grundstücken liegende Salz sind.
Das hilft ihnen allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht (VG) nun urteilte. Die Anwohner, die sieben Kilometer entfernt wohnen, seien, auch wenn ihre Ländereien sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Salzstock befinden, nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt und damit nicht klagebefugt, so die Lüneburger Richter.
Weder der Rahmenbetriebsplan, der allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben enthalte noch der für zwei Jahre geltende Hauptbetriebsplan, der die Durchführung der Arbeiten ermögliche, tangiere die Leben und Gesundheit der Erkundungsgegner oder betreffe die Salzabbaugerechtigkeiten.
Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung hält die Kammer für nicht erforderlich - und selbst wenn sie erforderlich gewesen wäre, hätte auch ihre Unterlassung nicht in subjektive Rechte der Anwohner eingegriffen.
Die Entscheidungen betreffen ausschließlich die subjektiven Rechte der klagenden Anwohner. Zu der streitigen Frage, welche Voraussetzungen Endlager für atomare Abfälle erfüllen müssen, verhalten sie sich ebenso wenig wie dazu, ob Gorleben geeignet sein könnte.
Auch für die beiden Nachbarn aber ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht. Sie können Berufung zum OVG Niedersachsen einlegen.
pl/LTO-Redaktion
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VG Lüneburg: Erkundungsarbeiten in Gorleben gestoppt
Salzstock Gorleben: Keine Erkundung ohne die Öffentlichkeit
VG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3033 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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