Die AfD witterte Benachteiligung: Weil sich die Stadt Koblenz weigerte, ihr den historischen Rathaussaal für eine Veranstaltung zu überlassen, zog man vor Gericht. Doch das stellte fest: Andere Parteien bekommen ihn auch nicht.
Die Weigerung der Stadt Koblenz, der AfD ihren historischen Rathaussaal für eine Parteiveranstaltung zu überlassen, war rechtens. Dies entschied das örtliche Verwaltungsgericht (VG), wie nun bekannt wurde (Beschl. v. 26.07.2018, Az. 1 L 701/18.KO).
Man hatte den Saal im ehemaligen Jesuitenkolleg in der Koblenzer Altstadt, das heute als Rathaus dient, für eine Bürgerinformationsveranstaltung nutzen wollen. Der Antrag der AfD wurde aber vom Oberbürgermeister mit Schreiben vom 27. Juni abgelehnt.
Hiergegen zog die Partei vor Gericht und beantragte im Eilverfahren, die Stadt zu verpflichten, ihr den Saal für die geplante Veranstaltung am 2. Oktober zur Verfügung zu stellen. Die Partei trug vor, andere Fraktionen dürften den Saal für solche Veranstaltungen nutzen, weshalb die Verweigerung ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) sei.
VG erkennt keine Ungleichbehandlung
Das VG Koblenz erteilte dem Begehren nun aber gleichsam eine Absage. Grund: Der Saal sei gar nicht mehr für solche Zwecke gedacht. Ein Anspruch, ihn zu nutzen, bestehe nämlich nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung halte. Allerdings stehe der Rathaussaal den Stadtratfraktionen zur Abhaltung von solchen Bürgerinformationsveranstaltungen generell nicht zur Verfügung.
Die Behauptung, andere Parteien dürften den Saal sehr wohl nutzen, hatte die AfD in ihrem Antrag aus Sicht des VG nicht glaubhaft machen können, obwohl man zwei Veranstaltungen benannt hatte, die von anderen Parteien dort ausgerichtet worden sein sollen. Diese seien aber nicht mit der geplanten Informationsveranstaltung vergleichbar gewesen, befand das VG.
Somit ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz keine Verpflichtung, der AfD für ihre Veranstaltung den Saal zu überlassen.
Gegen die Entscheidung steht der AfD nun die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Option offen.
mam/LTO-Redaktion
Eilantrag vorm VG Koblenz erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30127 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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