Eine Hundehalterin aus Sachsen-Anhalt wollte für ihren Miniature Bullterrier nicht die erhöhte Steuer, wie sie für einen großen Bullterrier gilt, zahlen. Weil der Hund aber gefährlich aussehe, müsse sie dies aber, so das VG Halle.
Eine Hundehalterin aus Sachsen-Anhalt soll für ihren Miniature Bullterrier genauso so viel Hundesteuer zahlen wie für einen großen Bullterrier. Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat das Tier als gefährlichen Hund eingestuft, für den nun mal der höhere Betrag zu entrichten sei, heißt es in einer Mitteilung vom Montag (Urt. v. 22.01.2019, Az. 4 A 144/18 HAL).
Die Hundehalterin hatte sich gegen die Zahlungsaufforderung ihrer Kommune gewehrt, in der sie einen erhöhten Satz zahlen sollte. Dies ist nach der Satzung grundsätzlich zulässig, wenn die Hunderasse als gefährlich einzuordnen ist. Die Frau berief sich darauf, dass ihr Miniature Bullterrier eine eigene Rasse und nicht gefährlich sei.
Das sah das VG Halle aber anders: In § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und –einfuhrbeschränkungsgesetz seien nun mal die Rassen aufgeführt, die als gefährlich einzustufen seien. Darunter falle eben nicht nur der Bullterrier, sondern auch dessen Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, so das VG. Auch wenn der Miniature Bullterrier als eigenständige Rasse anerkannt sei, sei er für die Besteuerung als Unterfall des Bullterriers zu erfassen.
Der kommunale Satzungs- und der Landesgesetzgeber hätte auch mit seinen Regelungen auf das Bundesgesetz verweisen dürfen. Weil er aber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen habe, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme, lasse sich der Miniature Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehöre, aufgrund der Optik der Rasse der Bullterrier zuordnen.
mgö/LTO-Redaktion
VG Halle zur Hundesteuer eines Miniature Bullterrier: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33665 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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