Wegen des Ausbaus der A49 wird Wald gerodet, Umweltaktivisten wollen das verhindern. Einer von ihnen verlangte nun, dass Fällarbeiten um ihn herum aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen von der Polizei verhindert werden - ohne Erfolg.
Es besteht kein Anspruch auf ein gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten der Polizei zugunsten von Umweltaktivisten gegen Rodungsarbeiten. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen in einem aktuellen Beschluss (v. 13.11.2020, Az. 4 L 3837/20.Gl).
Seit Jahren läuft der Ausbau der A49. Insbesondere auf dem Abschnitt Kassel bis Gießen verzögern sich jedoch die Bauarbeiten immer wieder aufgrund von Protesten durch Umweltaktivisten. So wurden unter anderem mit Beginn der Rodungsarbeiten im Herbst 2019 im Danneröder Wald Baumhäuser errichtet. Auch im Herbst 2020 gingen die Proteste weiter. Neben Besetzungen durch Baumhäuser fanden Demonstrationen statt, denen sich auch Fridays-for-Future Anhänger anschlossen. Immer wieder kam es zu Festnahmen und Platzverweisen durch die Polizei, darunter auch bekannte Persönlichkeiten wie Carola Rackete.
Ein Aktivist wurde nun kreativ und wandte sich an das VG Gießen. Er verlangte, das Polizeipräsidium zu verpflichten, Wald-, Fort- und Rodungsarbeiten aufzuhalten, soweit diese in einem Umkreis von 90 Metern um ihn herum stattfänden. Als Argument führte er an, dass durch diese Arbeiten erhebliche Gefahren für ihn entstünden. Bei den Rodungsarbeiten im Herrenwald sei es mehrfach zu Fällarbeiten unmittelbar neben Baumhäusern oder Ähnlichem gekommen. Er selbst halte sich aktuell im benachbarten Danneröder Wald auf, in dem die Räumungsarbeiten letzte Woche begannen.
Das VG ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Es sah für das Begehren des Aktivisten schon keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere seien polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen nämlich gegen denjenigen zu richten, der eine Gefahr verursache. Dies sei in der vorliegenden Situation nun aber nicht die mit den Rodungsarbeiten betraute Firma, sondern vielmehr der Aktivist selbst, der sich in den Gefahrenbereich der Fällarbeiten begebe. Außerdem obliege der Polizei der Schutz privater Rechte wie eben Leib und Leben des Aktivisten nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei. Deshalb müsse der Aktivist sich zunächst an die Zivilgerichte wenden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
ast/LTO-Redaktion
VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43437 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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