Mit Beschluss vom Dienstag hat die 4. Kammer einen Antrag, die Durchführung der vom 21. bis 25. November stattfindenden Wahlen zum Studentenparlament an der Universität Duisburg-Essen durch einstweilige Anordnung zu untersagen, abgelehnt.
Die beantragte Untersagung der Wahl schafft nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) einen endgültigen Zustand, mit dem die Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde. Derartiges ist nur dann geboten, wenn sonst für die Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da es zumutbar sei, das in der Wahlordnung vorgesehene Wahlprüfungsverfahren abzuwarten und gegebenenfalls nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Beschl. v. 22.11.2011, Az. 4 L 1248/11).
Nach den Feststellungen der Kammer spricht nach dem gegenwärtigen Sachstand zwar ganz Überwiegendes dafür, dass das Wahlverfahren an einem schwerwiegenden, ergebnisrelevanten und wohl auch nicht zu heilenden Verfahrensfehler leide, da die Handhabung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss fehlerhaft gewesen sei. Der Wahlausschuss hatte die am 1. November - einem gesetzlichen Feiertag - ablaufende Frist bis zum 2. November verlängert, dies aber nicht allgemein bekannt gemacht, sondern lediglich per E-Mail einigen wenigen Personen mitgeteilt.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Wahlberechtigte durch die Unkenntnis dieser Fristverlängerung abgehalten worden seien, noch Wahlvorschläge einzureichen. Des weiteren geht die Kammer in ihrer vorläufigen Einschätzung davon aus, dass eine solche Fristverlängerung unzulässig ist, so das die Zulassung der erst am 2. November erstellten und eingereichten Wahllisten von drei Gruppierungen durch den Wahlausschuss ebenfalls fehlerhaft sei.
Der Antrag hatte dennoch keinen Erfolg.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4870 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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