Mehr als einhundert Klagen gegen Grundbesitzabgabenbescheide sind bisher beim VG Gelsenkirchen für das Jahr 2011 eingegangen. Zahlreiche dieser Klagen - überwiegend gegen die Städte Essen und Dortmund - richten sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Kommunen seien ihren Reinigungs- und Räumpflichten während der massiven Schneefälle Mitte Dezember und während der Weihnachtstage nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Dies berechtige zu einer Minderung der Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst.
Die zuständige 13. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) hat bereits am 21. Oktober vergangenen Jahres über die Zulässigkeit einer Minderung und Erstattung der Straßenreinigungsgebühren wegen Leistungsausfalls entschieden (Az. 13 K 283/10). Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass - abhängig von dem jeweils einschlägigen, örtlich unterschiedlichen Satzungsrecht der Städte - in einem gesonderten Verfahren von den Städten eine Erstattung der Gebühren bei Leistungsausfällen verlangt werden kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Leistungsausfall erheblich - nicht nur kurzfristig - sein muss. Eine solche Erstattung ist, wenn sie in der örtlich geltenden Satzung vorgesehen ist, zunächst vor einem mit Gerichtskosten verbundenen gerichtlichen Klageverfahren bei der betreffenden Stadt zu beantragen. Führt das Erstattungsverfahren nicht zum Erfolg, steht der Klageweg offen.
plö/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2750 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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