Mitglieder der Partei "Der III. Weg" seien waffenrechtlich regelmäßig als unzuverlässig einzustufen, hat das VG Cottbus entschieden. Es bestätigte damit die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (VG) hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Fördermitglied der Partei "Der III. Weg" seine ihm entzogene Waffenbesitzkarte nicht zurückbekommt. Die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte hat es damit bestätigt (Beschl. v. 28.10.2021, Az. VG 3 L 306/21).
"Der III. Weg" sei nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden als Vereinigung einzustufen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet, so das VG. Wer Mitglied in einer solchen Vereinigung ist oder eine solche Vereinigung unterstützt, sei nach dem Waffengesetz in der Regel als unzuverlässig anzusehen. Beide Varianten träfen im Fall des Mannes zu, weil er als Fördermitglied, das einem Vollmitglied gleichzusetzen sei, den "III. Weg" finanziell unterstützt habe.
Auch habe der Mann selbst Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien, so das VG. So habe er unter anderem eine Online-Petition gegen die Errichtung eines Flüchtlingwohnheims mit den Worten "Ich werde nicht tatenlos zusehen, wie unser Volk vernichtet wird" kommentiert. Der Eindruck, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu haben, werde in diesem Fall auch dadurch bestärkt, dass der Mann einen Gedenkstein mit Wehrmachtshelm und Eichenkranz errichtet habe, der mit Symbolen der rechtsradikalen Szene versehen und von Mitgliedern des "III. Weges" für verschiedene Veranstaltungen genutzt worden sei.
Aus all diesen Gründe sei er als unzuverlässig anzusehen, der sofortige Widerruf der Waffenbesitzkarte sei entsprechend rechtmäßig.
cp/LTO-Redaktion
VG Cottbus zum "III. Weg": . In: Legal Tribune Online, 05.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46572 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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