Das BMI informiert auf seiner Internetseite über die bundesweiten politischen Stiftungen. Nicht dabei: die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung. Dass sie darauf auch keinen Anspruch hat, entschied nun das VG Berlin.
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung hat keinen Anspruch auf Erwähnung auf der Website des Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss (v. 30.04.2021, Az. VG 6 L 96/21).
"Wir sind die jüngste politische Stiftung Deutschlands und stehen ideell der Alternative für Deutschland (AfD) nahe", heißt es auf der Website der Stiftung. 2018 wurde sie durch Beschluss des Bundesvorstands und des Bundesparteitags der AfD als eine ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt - und damit von einer Partei, die möglicherweise bald vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingeordnet werden könnte. Bundesmittel wie die anderen, ebenfalls jeweils einer Partei nahestehenden Stiftungen, erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung allerdings noch nicht.
Anlass für den Streit gab nun die Website des BMI. In der dortigen Rubrik "Heimat & Integration" werden die bundesweiten politischen Stiftungen aufgelistet und verlinkt. Es finden sich alle Stiftungen der anderen im Bundestag vertretenen Parteien – nur die Stiftung der AfD fehlt. Das empfand die Stiftung als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Neutralität im parteipolitischen Wettbewerb und zog vor das Berliner VG.
Das Gericht lehnte den Eilantrag auf die Aufnahme auf der Website des BMI nun aber ab. Die Stiftung habe keinen Anspruch darauf, auf der Website des BMI auch unter Darstellung des eigenen Logos erwähnt und verlinkt zu werden. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot noch aus dem Neutralitätsgebot im Bereich politischer Willensbildung, so das Gericht.
"Kein am Verfassungsleben beteiligtes Organ"
Die Anwendung des Neutralitätsgebotes aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) scheide schon deshalb aus, weil die Stiftung kein am Verfassungsleben beteiligtes Organ sei, so das VG. Diese Voraussetzung erfülle lediglich die ihr nahestehende politische Partei AfD. Der Grundsatz sei dabei nicht auf politische Stiftungen zu erweitern, da Zwecksetzung und Aufgabenstellung von politischen Stiftungen nicht mit denen einer Partei vergleichbar seien.
Der daneben geltend gemachte Anspruch auf gleiche Behandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Selbstbindung der Verwaltung in gleichgelagerten Fällen sei ebenfalls abzulehnen, so das VG. Erforderlich sei hierfür, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Förderung aus Bundeshaushaltsmitteln erhalte, was aktuell nicht der Fall sei. Verwaltungspraxis des BMI sei aber nun gerade, dass nur solche politischen Stiftungen, die Förderungen aus Haushaltsmitteln erhalten, auf der Website gelistet sind. Die sei nicht erkennbar sachwidrig, entschied das Gericht.
Schließlich konnte die Stiftung aus Sicht des VG auch die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft machen. Das Begehren könne ohne weiteres im Wege einer Klage geltend gemacht werden, ohne dass schwere und unzumutbare Nachteile drohten, so das VG.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44924 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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