Der akademische Grad des "Diplomingenieurs", den ein Absolvent in der DDR erworben hat, ist nicht automatisch vergleichbar mit einem bundesdeutschen Universitätsabschluss, so das VG Berlin.
Ingenieurhochschulabschlüsse, die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworben wurden, sind nicht zwingend mit einem bundesdeutschen Universitätsabschluss vergleichbar. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 26.11.2019, Az. VG 3 K 245.18).
Der klagende Diplomingenieur hatte acht Semester lang Landtechnik an der Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg (IHS) in der ehemaligen DDR studiert. Im Sommer 1990 hatte er dann den akademischen Grad "Diplomingenieur" erworben. Im März 2018 beantragte er die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Hochschulabschlusses mit dem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss. Die beklagte Berliner Senatskanzlei bescheinigte daraufhin jedoch nur die Gleichwertigkeit mit einem Fachhochschul-, nicht aber mit einem Universitätsabschluss.
Dagegen legte der Ingenieur Klage ein. Diese hat das VG Berlin nun aber abgewiesen. Die Kammer sah keine Anhaltspunkte für eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse. Insbesondere sei Zulassungsvoraussetzung für das Studium an der IHS der "erfolgreiche Abschluss der zehnklassigen polytechnischen Oberschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung". Dies entspreche, so das Gericht, dem typischen Zulassungsprofil einer Fachhochschule. Das Studium an einer Universität der früheren Bundesrepublik habe hingegen die Allgemeine Hochschulreife oder einen fachbezogenen Schulabschluss vorausgesetzt, also einen 13-jährigen Schulbesuch. Dies spreche gegen die Annahme der Gleichwertigkeit.
Darüber hinaus sei auch der zeitliche Aufwand des Studiums für den Grad des "Diplomingenieurs" in der DDR zeitlich weniger umfangreich gewesen. Zudem sei das dortige Studium auf die praktischen Bedürfnisse der sozialistischen Landwirtschaft ausgerichtet gewesen und entspreche damit fachlich nicht der Qualität eines Universitätsstudiums in der früheren Bundesrepublik. Zwar habe die IHS auch ein Promotionsrecht gehabt und der klagende Ingenieur habe auch bis zur Einstellung seiner Postgraduiertenförderung ein Promotionsvorhaben verfolgt. Das sei aber noch kein Beleg für eine wissenschaftliche Ausrichtung des Studiums.
Gegen das Urteil kann der klagende Mann Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Grad des Diplomingenieurs: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39405 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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