Eine Umweltvereinigung ist mit ihrer Klage gegen die Zulassung besonders großer Lang-LKW gescheitert. Ihrer Ansicht nach haben die riesigen Transporter auf Bundesstraßen nichts zu suchen, das VG ließ die Sprungrevision zu.
Auf bestimmten bundesdeutschen Straßen dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin auch weiter sogenannte Gigaliner fahren (Urt. v. 17.04.2018, Az. VG 11 K 216.17).
Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten und so den Umweltschutz zu fördern.
Mit der Klage wendete sie sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sogenannte Gigaliner) vor.
Die Umweltschützer, die vor allem eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße befürchten, meinen, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG. Diese regelt die höchstzulässigen Abmessungen von LKW im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr.
VG: Gesetzgeber hat ohnehin weiten Spielraum nicht überschritten
Die 11. Kammer des VG wies die Klage allerdings ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt sein könnten.
In der Sache verstößt die Verordnung nach Auffassung der Verwaltungsrichter aber nicht gegen die zugrunde liegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, weshalb der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum habe. Den hätte er in diesem Fall auch nicht überschritten.
Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung "im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr" anzusehen - also genau so, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen.
ms/LTO-Redaktion
VG Berlin verneint Verstoß gegen EU-Recht: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28137 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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