Auch ein nur zeitweise betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor muss mit einem Rußpartikelfilter versehen sein. Dies hat das VG Berlin in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.
Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) wies damit die Klage eines Möbelhausbetreibers ab (Urt. v. 20.08.2015, Az. VG 10 K 208.13). In den Geschäftsräumen war seit 1999 zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage ein Dieselmotor zum Einsatz gekommen. Drei Mal wöchentlich für zehn Minuten und einmal im Monat eine halbe Stunde war das Aggregat in Betrieb genommen worden. Im November 2012 ordnete das Bezirksamt Berlin Mitte den Einbau eines Rußpartikelfilters an.
Der Möbelhausbetreiber weigerte sich jedoch, da das Aggregat nur selten und dann auch nur kurz laufe. Die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen sei daher realitätsfern. Zudem sei die Umrüstung zu teuer. Dies sah die zehnte Kammer des VG anders.
Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Daher müsse auch ein nur gelegentlich betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet sein. Zudem seien die einschlägigen Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) als dynamische Regelungen konzipiert worden. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden.
mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin verlangt Rußpartikelfilter: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17128 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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